Artikel 58 - Recht zur Anmeldung europäischer Patente


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Europäisches Patenübereinkommen Vorwort Ausführungsordnung
ZWEITER TEIL - MATERIELLES PATENTRECHT ERSTER TEIL - ALLGEMEINE UND INSTITUTIONELLE VORSCHRIFTEN DRITTER TEIL - DIE EUROPÄISCHE PATENTANMELDUNG
Kapitel II - Zur Einreichung und Erlangung des europäischen Patents berechtigte Personen -... Kapitel I - Patentierbarkeit Kapitel III - Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung
Artikel 58 - Recht zur Anmeldung europäischer Patente Artikel 57 - Gewerbliche Anwendbarkeit Artikel 59 - Mehrere Anmelder

Artikel 58 34

Recht zur Anmeldung europäischer Patente


Jede natürliche oder juristische Person und jede einer juristischen Person nach dem für sie maßgebenden Recht gleichgestellte Gesellschaft kann die Erteilung eines europäischen Patents beantragen.


34 Siehe hierzu Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G 3/99 (Anhang I).