Artikel 146 - Deckung der Kosten für die Durchführung besonderer Aufgaben


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Europäisches Patenübereinkommen Vorwort Ausführungsordnung
NEUNTER TEIL - BESONDERE ÜBEREINKOMMEN ACHTER TEIL - AUSWIRKUNGEN AUF DAS NATIONALE RECHT ZEHNTER TEIL - INTERNATIONALE ANMELDUNG NACH DEM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS
Artikel 146 - Deckung der Kosten für die Durchführung besonderer Aufgaben Artikel 145 - Engerer Ausschuss des Verwaltungsrats Artikel 147 - Zahlungen auf Grund der für die Aufrechterhaltung des einheitlichen Patents erhobenen Gebühren

Artikel 146

Deckung der Kosten für die Durchführung besonderer Aufgaben


Sind dem Europäischen Patentamt nach Artikel 143 zusätzliche Aufgaben übertragen worden, so trägt die Gruppe von Vertragsstaaten die der Organisation bei der Durchführung dieser Aufgaben entstehenden Kosten. Sind für die Durchführung dieser Aufgaben im Europäischen Patentamt besondere Organe gebildet worden, so trägt die Gruppe die diesen Organen zurechenbaren Kosten für das Personal, die Räumlichkeiten und die Ausstattung. Artikel 39 Absätze 3 und 4, Artikel 41 und Artikel 47 sind entsprechend anzuwenden.


 

Art. 37, 50