Artikel 147 - Zahlungen auf Grund der für die Aufrechterhaltung des einheitlichen Patents erhobenen Gebühren


 

E  /  D   /  F




EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Europäisches Patenübereinkommen Vorwort Ausführungsordnung
NEUNTER TEIL - BESONDERE ÜBEREINKOMMEN ACHTER TEIL - AUSWIRKUNGEN AUF DAS NATIONALE RECHT ZEHNTER TEIL - INTERNATIONALE ANMELDUNG NACH DEM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS
Artikel 147 - Zahlungen auf Grund der für die Aufrechterhaltung des einheitlichen Patents erhobenen... Artikel 146 - Deckung der Kosten für die Durchführung besonderer Aufgaben Artikel 148 - Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens

Artikel 147

Zahlungen auf Grund der für die Aufrechterhaltung des einheitlichen Patents erhobenen Gebühren


Hat die Gruppe von Vertragsstaaten für das europäische Patent einheitliche Jahresgebühren festgesetzt, so bezieht sich der Anteil nach Artikel 39 Absatz 1 auf diese einheitlichen Gebühren; der Mindestbetrag nach Artikel 39 Absatz 1 bezieht sich auf das einheitliche Patent. Artikel 39 Absätze 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.