Artikel 37 - Finanzierung des Haushalts


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Europäisches Patenübereinkommen Vorwort Ausführungsordnung
ERSTER TEIL - ALLGEMEINE UND INSTITUTIONELLE VORSCHRIFTEN PRÄAMBEL ZWEITER TEIL - MATERIELLES PATENTRECHT
Kapitel V - Finanzvorschriften Kapitel IV - Der Verwaltungsrat Kapitel I - Patentierbarkeit
Artikel 37 - Finanzierung des Haushalts [Artikel 37 - Deckung der Ausgaben [Artikel 38 - Eigene Mittel der Organisation

Artikel 37 23

Finanzierung des Haushalts


Der Haushalt der Organisation wird finanziert:


a) durch eigene Mittel der Organisation;


b) durch Zahlungen der Vertragsstaaten auf Grund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente in diesen Staaten erhobenen Gebühren;


c) erforderlichenfalls durch besondere Finanzbeiträge der Vertragsstaaten;


d) gegebenenfalls durch die in Artikel 146 vorgesehenen Einnahmen;


e) gegebenenfalls und ausschließlich für Sachanlagen durch bei Dritten aufgenommene und durch Grundstücke oder Gebäude gesicherte Darlehen;


f) gegebenenfalls durch Drittmittel für bestimmte Projekte.


23 Geändert durch die Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens vom 29.11.2000, vorläufig anwendbar ab 29.11.2000 (ABl. EPA 2001, Sonderausgabe Nr. 4).