Artikel 41 - Vorschüsse


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Europäisches Patenübereinkommen Vorwort Ausführungsordnung
ERSTER TEIL - ALLGEMEINE UND INSTITUTIONELLE VORSCHRIFTEN PRÄAMBEL ZWEITER TEIL - MATERIELLES PATENTRECHT
Kapitel V - Finanzvorschriften Kapitel IV - Der Verwaltungsrat Kapitel I - Patentierbarkeit
Artikel 41 - Vorschüsse Artikel 40 - Bemessung der Gebühren und Anteile - besondere Finanzbeiträge [Artikel 42 - Haushaltsplan

Artikel 41

Vorschüsse


(1) Die Vertragsstaaten gewähren der Organisation auf Antrag des Präsidenten des Europäischen Patent-amts Vorschüsse auf ihre Zahlungen und Beiträge in der vom Verwaltungsrat festgesetzten Höhe. Diese Vorschüsse werden auf die Vertragsstaaten im Verhältnis der Beträge, die von diesen Staaten für das betreffende Haushaltsjahr zu zahlen sind, aufgeteilt.


(2) Artikel 39 Absätze 3 und 4 ist auf die Vorschüsse entsprechend anzuwenden.


 

Art. 50, 146