Artikel 145 - Engerer Ausschuss des Verwaltungsrats


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Europäisches Patenübereinkommen Vorwort Ausführungsordnung
NEUNTER TEIL - BESONDERE ÜBEREINKOMMEN ACHTER TEIL - AUSWIRKUNGEN AUF DAS NATIONALE RECHT ZEHNTER TEIL - INTERNATIONALE ANMELDUNG NACH DEM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS
Artikel 145 - Engerer Ausschuss des Verwaltungsrats Artikel 144 - Vertretung vor den besonderen Organen Artikel 146 - Deckung der Kosten für die Durchführung besonderer Aufgaben

Artikel 145

Engerer Ausschuss des Verwaltungsrats


(1) Die Gruppe von Vertragsstaaten kann zur Überwachung der Tätigkeit der nach Artikel 143 Absatz 2 gebildeten besonderen Organe einen engeren Ausschuss des Verwaltungsrats einsetzen, dem das Europäische Patentamt das Personal, die Räumlichkeiten und die Ausstattung zur Verfügung stellt, die er zur Durchführung seiner Aufgaben benötigt. Der Präsident des Europäischen Patentamts ist dem engeren Ausschuss des Verwaltungsrats gegenüber für die Tätigkeit der besonderen Organe verantwortlich.


(2) Die Zusammensetzung, die Zuständigkeit und die Tätigkeit des engeren Ausschusses bestimmt die Gruppe von Vertragsstaaten.