Artikel 79 ABl. 1995, 345: Erstreckung europäischer Patente auf Lettland


 

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Durchführungsvorschriften    
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Artikel 79 Artikel 75 Artikel 87(1) ABl. 1996, 81: Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 26. Januar 1996 über die prioritätsbegründende Wirkung der US-Provisional Application for Patent
Artikel 79 ABl. 1995, 345: Erstreckung europäischer Patente auf Lettland Artikel 79 ABl. 1994, 527: Erstreckung europäischer Patente auf Litauen Artikel 79 ABl. 1995, 803: Erstreckung europäischer Patente auf Albanien
 

Artikel 79 - ABl. 1995, 345

 

Erstreckung europäischer Patente auf Lettland1


 

- ABl. 1995, 345 -


 

Die Vereinbarung über die Erstreckung des durch europäische Patente gewährten Schutzes2 - Erstreckungsvereinbarung - tritt am 1. Mai 1995 in Kraft. Die für das neue System geltenden Vorschriften sind im lettischen Patentgesetz (LPatG/1995, Kapitel 5) enthalten und entsprechen den in der Erstreckungsverordnung für Slowenien3 und dem litauischen Patentgesetz4 festgelegten Bestimmungen.


 

Erstreckungssystem


 

1.

Die Erstreckung erfolgt auf Antrag des Anmelders. Der Erstreckungsantrag gilt für jede europäische Patentanmeldung als gestellt, die ab 1. Mai 1995 eingereicht wird (Art. 18(3) LPatG/1995). Für vor diesem Zeitpunkt eingereichte Anmeldungen und darauf erteilte europäische Patente besteht die Möglichkeit der Erstreckung nicht.


 

2.

Die Erstreckung gilt auch für alle ab 1. Mai 1995 eingereichten internationalen Patentanmeldungen als gestellt, sofern sowohl das EPA als auch Lettland wirksam bestimmt sind (Euro-PCT-Anmeldungen).


 

3.

Die Erstreckungsgebühr beträgt 200 DEM. Sie ist innerhalb der für die Zahlung der Benennungsgebühr nach dem EPÜ maßgeblichen Fristen (Art. 79(2) und Art. 78(2) EPÜ) an das EPA (nicht an das lettische Patentamt; Art. 18(8) LPatG/1995) zu entrichten. Nach Ablauf der Grundfrist kann die Erstreckungsgebühr entsprechend Regel 85a(2) EPÜ noch innerhalb einer Nachfrist von zwei Monaten wirksam entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist eine Zuschlagsgebühr von 50% entrichtet wird.


 
Für Euro-PCT-Anmeldungen beträgt die Zahlungsfrist
 

21 bzw. 31 Monate ab Anmelde- oder Prioritätstag (Regel 104b (1) EPÜ).


 

4.

Anmelder, die beabsichtigen, die Erstreckungsgebühr für Lettland zu entrichten, werden gebeten, im Anmeldeformular 10015 in dem Feld 34 Lettland (LV) einzutragen und das entsprechende Kästchen anzukreuzen. Entsprechendes gilt für Feld 11 im Formular 1200 bei in die regionale Phase eintretenden EURO-PCT-Anmeldungen.

______________________

 

1

Siehe ABl. EPA 1994, 201.

 

2

Dieser Vereinbarung liegt das am 1.März1994 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Europäischen Patentorganisation und Lettland über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens zugrunde.

 

3

Für nähere Informationen über die Grundlagen der Erstreckung siehe ABl. EPA 1994, 75.

 

4

Siehe ABl. EPA 1994, 527.

 

5

Siehe ABl. EPA 1994, 501.