|
E
/
D
/
F
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Stichwortverzeichnis
Liste der Vorschriften
Teil I
Teil II
Teil III
Teil IV
Teil V
Teil VI
 |
| |
Artikel 79 - ABl. 1995, 345
|
| |
Erstreckung europäischer Patente auf Lettland1
|
| |
Die Vereinbarung über die Erstreckung des durch europäische Patente gewährten Schutzes2 - Erstreckungsvereinbarung - tritt am 1. Mai 1995 in Kraft. Die für das neue System geltenden Vorschriften sind im lettischen Patentgesetz (LPatG/1995, Kapitel 5) enthalten und entsprechen den in der Erstreckungsverordnung für Slowenien3 und dem litauischen Patentgesetz4 festgelegten Bestimmungen.
|
| |
|
1.
|
Die Erstreckung erfolgt auf Antrag des Anmelders. Der Erstreckungsantrag gilt für jede europäische Patentanmeldung als gestellt, die ab 1. Mai 1995 eingereicht wird (Art. 18(3) LPatG/1995). Für vor diesem Zeitpunkt eingereichte Anmeldungen und darauf erteilte europäische Patente besteht die Möglichkeit der Erstreckung nicht.
| |
| |
|
2.
|
Die Erstreckung gilt auch für alle ab 1. Mai 1995 eingereichten internationalen Patentanmeldungen als gestellt, sofern sowohl das EPA als auch Lettland wirksam bestimmt sind (Euro-PCT-Anmeldungen).
| |
| |
|
3.
|
Die Erstreckungsgebühr beträgt 200 DEM. Sie ist innerhalb der für die Zahlung der Benennungsgebühr nach dem EPÜ maßgeblichen Fristen (Art. 79(2) und Art. 78(2) EPÜ) an das EPA (nicht an das lettische Patentamt; Art. 18(8) LPatG/1995) zu entrichten. Nach Ablauf der Grundfrist kann die Erstreckungsgebühr entsprechend Regel 85a(2) EPÜ noch innerhalb einer Nachfrist von zwei Monaten wirksam entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist eine Zuschlagsgebühr von 50% entrichtet wird.
| |
| |
 |
Für Euro-PCT-Anmeldungen beträgt die Zahlungsfrist | |
| |
|
4.
|
Anmelder, die beabsichtigen, die Erstreckungsgebühr für Lettland zu entrichten, werden gebeten, im Anmeldeformular 10015 in dem Feld 34 Lettland (LV) einzutragen und das entsprechende Kästchen anzukreuzen. Entsprechendes gilt für Feld 11 im Formular 1200 bei in die regionale Phase eintretenden EURO-PCT-Anmeldungen.
|
|
|
______________________
|