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Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Stichwortverzeichnis
Liste der Vorschriften
Teil I
Teil II
Teil III
Teil IV
Teil V
Teil VI
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Artikel 79 - ABl. 1994, 75
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Erstreckung europäischer Patente auf Slowenien1
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Das Abkommen der Europäischen Patentorganisation mit Slowenien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens ist am 1. September 1993 in Kraft getreten. Die ergänzende Vereinbarung über die Schutzerstreckung europäischer Patente (Erstreckungsvereinbarung) und die slowenische Regierungsverordnung über die Durchführung des Erstreckungssystems (Erstreckungsverordnung) treten am 1. März 1994 in Kraft. An diesem Tag tritt auch der PCT für Slowenien in Kraft2.
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Mit dem Erstreckungssystem steht europäischen Patentanmeldern in Zukunft ein einfacher und kostengünstiger Weg zum Patentschutz in Slowenien zur Verfügung. Auf Antrag des Anmelders und gegen Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr erstrecken sich europäische Patentanmeldungen (direkte und Euro-PCT-Anmeldungen) und Patente auf Slowenien. Sie haben dort grundsätzlich dieselbe Wirkung wie nationale Patentanmeldungen und national erteilte Patente. Das Erstreckungsverfahren entspricht im wesentlichen dem System des EPÜ, wie es für die Vertragsstaaten des Übereinkommens gilt. Seine Geltung beruht aber nicht auf der unmittelbaren Anwendung des EPÜ, sondern ausschließlich auf nationalem, dem EPÜ nachgebildeten Recht.
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Die grundlegenden Vorschriften enthält die Erstreckungsverordnung, die Artikel 4 des slowenischen Gesetzes über das gewerbliche Eigentum (GEG)3 näher ausführt und im Anschluß an die nachstehenden Erläuterungen wiedergegeben ist VVI) Zwei Flußdiagramme ergänzen die Erläuterungen und erleichtern die rasche Orientierung über den Ablauf des Erstreckungsverfahrens.
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II. Das Erstreckungsverfahren
Erstreckung der europäischen Patentanmeldung
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1.
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Die Erstreckung erfolgt auf Antrag des Anmelders. Der Erstreckungsantrag gilt für jede europäische Patentanmeldung als gestellt, die ab dem 1. März 1994 eingereicht wird (Art. 2 (1) Erstreckungsverordnung). Für vor diesem Zeitpunkt eingereichte Anmeldungen und darauf erteilte europäische Patente besteht die Möglichkeit der Erstreckung nicht.
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2.
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Die Erstreckungsgebühr beträgt DEM 2004. Sie ist innerhalb der für die Zahlung der Benennungsgebühren nach dem EPÜ vorgeschriebenen Fristen (Art. 79 22), 78 22) EPÜ) an das EPA nnicht an das slowenische Patentamt) zu entrichten. Nach Ablauf der Grundfrist kann die Erstreckungsgebühr entsprechend Regel 85a 22) EPÜ innerhalb einer Nachfrist von 2 Monaten wirksam gezahlt werden, sofern innerhalb dieser Frist ein Zuschlag in Höhe von 50 % der Gebühr entrichtet wird AArt. 3 11), 22) Erstreckungsverordnung).
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Ein Hinweis auf die Versäumung der Grundfrist oder den Ablauf der Nachfrist ergeht nicht. Wiedereinsetzung in die Fristen zur Zahlung der Erstreckungsgebühr ist nicht möglich.
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3.
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Für die Zahlung der Erstreckungsgebühr gelten die Bestimmungen der Gebührenordnung des EPA entsprechend (Art. 3 (3) Erstreckungsverordnung). Die Gebühr und ihre jeweiligen Gegenwerte in den Währungen der Vertragsstaaten werden in das Verzeichnis der Gebühren, Auslagen und Verkaufspreise des EPA aufgenommen und im Amtsblatt des EPA veröffentlicht.
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4.
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Wird die Erstreckungsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt der Erstreckungsantrag als zurückgenommen (Art. 2 (2) der Erstreckungsverordnung). Mit der Entrichtung der Erstreckungsgebühr entscheidet der Anmelder über die Erstreckung der europäischen Patentanmeldung auf Slowenien. Die Erklärung im neuen Feld 345 des Formblatts für den Erteilungsantrag EEPA/EPO/OEB Form 1001 03.94), das in dieser Ausgabe des Amtsblatts abgedruckt ist, hat demgegenüber nur deklaratorische Bedeutung und dient der Erleichterung bei der Gebührenerfassung.
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5.
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Der Anmelder kann den Erstreckungsantrag durch entsprechende Erklärung gegenüber dem EPA jederzeit zurücknehmen. Der Erstreckungsantrag gilt als zurückgenommen, wenn die europäische Patentanmeldung rechtskräftig zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt (Art. 2 (2) Erstreckungsverordnung). Wirksam entrichtete Erstreckungsgebühren werden nicht zurückgezahlt (Art. 3 (3) Erstreckungsverordnung).
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6.
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Erstreckt sich die europäische Patentanmeldung auf Slowenien, so kann eine daraus hervorgehende europäische Teilanmeldung ebenfalls erstreckt werden. Die Erstreckungsgebühr ist in diesem Fall innerhalb der in Regel 25 (2) EPÜ vorgeschriebenen Fristen zu entrichten.
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Erstreckung der EURO-PCT-Anmeldung
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7.
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Die Erstreckungsverordnung gilt auch für ab dem 1. März 1994 eingereichte internationale Anmeldungen nach dem PCT vorausgesetzt, daß sowohl das EPA als auch Slowenien bestimmt sind. Auf die Eröffnung der nationalen Phase vor dem slowenischen Patentamt kommt es nicht an.
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8.
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Für die Erstreckung der EURO-PCT-Anmeldung gilt das für die europäische Patentanmeldung beschriebene Verfahren mit der Maßgabe, daß die Erstreckungsgebühr bei Eintritt in die europäische Phase innerhalb der in Regel 104b (1) EPÜ vorgeschriebenen Frist von 21 bzw. 31 Monaten ab Anmelde- oder Prioritätstag an das EPA zu entrichten ist (Art. 3 (1) Erstreckungsverordnung).
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III. Die Wirkungen der Erstreckung
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9.
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Gemäß Artikel 4 Erstreckungsverordnung hat eine europäische Patentanmeldung, für die Erstreckungsantrag gestellt ist, die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Hinterlegung. Nach ihrer Veröffentlichung gewährt sie einstweiligen Schutz nach Artikel 93 und 94 GEG6, sofern der Anmelder dem Benutzer der Erfindung die vorgeschriebene Übersetzung der Ansprüche in slowenischer Sprache übermittelt.
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10.
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Mit Veröffentlichung des Erteilungshinweises durch das EPA hat ein europäisches Patent, das sich auf Slowenien erstreckt, grundsätzlich dieselben Wirkungen wie ein national erteiltes Patent (Art. 5 (1) Erstreckungsverordnung). Voraussetzung ist allerdings, daß innerhalb von 3 Monaten nach Veröffentlichung des Erteilungshinweises beim slowenischen Patentamt eine Übersetzung der Ansprüche des Patents in slowenischer Sprache eingereicht und die vorgeschriebene Veröffentlichungsgebühr entrichtet wird (Art. 5 (2), (5) Erstreckungsverordnung). Entsprechendes gilt, wenn die Ansprüche des Patents im Einspruchsverfahren vor dem EPA geändert worden sind.
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11.
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Die in Artikel 6 Erstreckungsverordnung über die verbindliche Fassung der europäischen Patentanmeldung und des europäischen Patents getroffene Regelung entspricht den Bestimmungen des Artikels 70 EPÜ.
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12.
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Artikel 7 Erstreckungsverordnung regelt die Kollision zwischen europäischen und nationalen Patentanmeldungen und Patenten. Die Bestimmung entspricht Artikel 139 (1) und (2) EPÜ und stellt klar, daß eine ältere europäische Patentanmeldung, die sich auf Slowenien erstreckt, in bezug auf eine jüngere slowenische Anmeldung in gleicher Weise als Stand der Technik zu berücksichtigen ist wie eine nationale Anmeldung. Die Wirkung als älteres Recht tritt jedoch nur ein, wenn für die Anmeldung die Erstreckungsgebühr entrichtet ist. Damit wird sichergestellt, daß nicht jede europäische Anmeldung als älteres Recht in Betracht kommt.
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Entsprechendes gilt, wenn eine ältere nationale Anmeldung einer jüngeren europäischen Anmeldung entgegensteht, die sich auf Slowenien erstreckt.
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13.
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Artikel 8 Erstreckungsverordnung räumt im Fall des Zusammentreffens prioritätsgleicher europäischer und nationaler Patente dem erstreckten europäischen Patent den Vorrang ein, soweit es dieselbe Erfindung schützt. Die Regelung entspricht den in den meisten Vertragsstaaten geltenden Doppelschutzbestimmungen im Verhältnis nationale - europäische Patente.
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14.
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Die erstreckungsbedingten Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung können rückwirkend entfallen. So gilt der einstweilige Schutz, den die veröffentlichte europäische Patentanmeldung vermittelt, als von Anfang an nicht eingetreten, wenn der Erstreckungsantrag nachträglich wegfällt. Wird das auf die Anmeldung erteilte Patent im Einspruchsverfahren vor dem EPA widerrufen, so gelten der einstweilige Schutz aus der Anmeldung und die Wirkungen des Patents im Umfang des Widerrufs als von Anfang an nicht eingetreten (Art. 4 (3), 5 (6) Erstreckungsverordnung).
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Die Wirkung der europäischen Patentanmeldung als vorschriftsmäßige nationale Hinterlegung bleibt in diesen Fällen jedoch bestehen.
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15.
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Jahresgebühren für erstreckte europäische Patente sind nach den für nationale Patente geltenden Bestimmungen an das slowenische Patentamt für die Jahre zu entrichten, die auf das Jahr folgen, in dem die Erteilung des europäischen Patents bekanntgemacht worden ist (Art. 9 Erstreckungsverordnung).
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16.
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Die slowenischen Vorschriften über die Nichtigkeit nationaler Patente (Art. 87-89 GEG) finden auf erstreckte europäische Patente Anwendung. Die Nichtigkeitsgründe des slowenischen Rechts entsprechen im wesentlichen den Nichtigkeitsgründen des Artikels 139 EPÜ.
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IV. Unterrichtung der Öffentlichkeit
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17.
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Das EPIDOS-Informations-Register7 des EPA wird in Zukunft auch Angaben über die Erstreckung europäischer Patentanmeldungen und Patente enthalten. Angegeben werden die Staaten, für die ein Erstreckungsantrag gestellt und die Erstreckungsgebühr entrichtet ist. Der Wegfall eines Erstreckungsantrags wird bekanntgemacht, wenn auf die Erstreckung in EPIDOS hingewiesen worden war.
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Das europäische Patentregister, das Europäische Patentblatt und die vom EPA herausgegebenen Patentdokumente enthalten keine Informationen über die Erstreckung europäischer Patente.
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18.
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Das EPA teilt dem slowenischen Patentamt nach Ablauf der maßgeblichen Fristen zur Zahlung der Erstreckungsgebühren die europäischen Anmeldungen mit, für die ein Erstreckungsantrag wirksam ist. Das slowenische Amt veröffentlicht diese Angaben sobald wie möglich, jedoch nicht vor Ablauf von 18 Monaten nach dem maßgeblichen Prioritätstag (Art. 2 (1) Erstreckungsverordnung). Der Wegfall des Erstreckungsantrags wird bekannt gemacht, falls Angaben über die Erstreckung bereits veröffentlicht worden sind.
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19.
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Das slowenische Amt veröffentlicht ferner die vom Anmelder gemäß Artikel 5 (2) und (3) Erstreckungsverordnung eingereichten Übersetzungen der Ansprüche erstreckter europäischer Patente (Art. 5 (4), Erstreckungsverordnung) und informiert über ihr weiteres Schicksal entsprechend den für nationale Patente geltenden Bestimmungen.
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20.
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Das EPA wird im Rahmen des Erstreckungsverfahrens ausschließlich auf der Grundlage der Verpflichtungen tätig, die das Amt in dem Kooperationsabkommen und der Erstreckungsvereinbarung mit Slowenien übernommen hat. Das Verfahren selbst und die rechtlichen Wirkungen der Erstreckung bestimmen sich allein nach slowenischem Recht. Vorschriften des Übereinkommens, seiner Ausführungsordnung und der Gebührenordnung des EPA finden nur insoweit Anwendung, als die slowenischen Bestimmungen darauf Bezug nehmen (Art. 10 Erstreckungsverordnung). Dies ist nur hinsichtlich der Fristen für die Zahlung der Erstreckungsgebühr und der Modalitäten ihrer Entrichtung der Fall (Art. 3 Erstreckungsverordnung).
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21.
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Damit finden die Vorschriften des EPÜ über Rechtsbehelfe des Anmelders und über die Beschwerde keine Anwendung auf Maßnahmen, die das EPA im Rahmen des Erstreckungsverfahrens trifft. Dies folgt daraus, daß das Amt insoweit nicht nach dem Übereinkommen tätig wird.
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VI. Erstreckungsverordnung
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VERORDNUNG ÜBER DIE ERSTRECKUNG EUROPÄISCHER PATENTE AUF SLOWENIEN NACH DER VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS 3 ABSATZ 3 DES KOOPERATIONSABKOMMENS ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK SLOWENIEN UND DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION
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Artikel 1
Erstreckung der Wirkungen europäischer Patente
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Eine europäische Patentanmeldung und ein europäisches Patent, die sich auf Slowenien erstrecken, haben vorbehaltlich dieser Verordnung dieselbe Wirkung und unterliegen denselben Bedingungen wie eine nationale Patentanmeldung und ein nationales Patent nach dem GEG.
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Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet
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a) "europäische Patentanmeldung" eine nach dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) eingereichte europäische Patentanmeldung sowie eine nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens eingereichte internationale Anmeldung, für die das Europäische Patentamt (EPA) als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt tätig wird und in der Slowenien bestimmt ist;
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b) "erstrecktes europäisches Patent" ein europäisches Patent, das vom EPA auf eine europäische Patentanmeldung erteilt worden ist, für die Erstreckung auf Slowenien beantragt wurde;
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c) "nationale Patentanmeldung" eine nach dem GEG beim Amt für den gewerblichen Rechtsschutz ("das Amt") eingereichte Patentanmeldung;
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d) "nationales Patent" ein auf eine nationale Patentanmeldung erteiltes Patent.
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Artikel 2
Erstreckungsantrag
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Eine europäische Patentanmeldung und ein auf diese Anmeldung erteiltes europäisches Patent erstrecken sich auf Antrag des Anmelders auf Slowenien. Der Erstreckungsantrag gilt für jede europäische Patentanmeldung als gestellt, die an oder nach dem 1. März 1994 eingereicht wird.
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Das Amt veröffentlicht den Erstreckungsantrag sobald wie möglich nach dessen Übermittlung durch das EPA, jedoch nicht vor Ablauf von 18 Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem frühesten Prioritätstag.
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Der Erstreckungsantrag kann jederzeit zurückgenommen werden. Er gilt als zurückgenommen, wenn die vorgeschriebene Erstreckungsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet oder wenn die europäische Patentanmeldung rechtskräftig zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt. Das Amt macht dies unverzüglich bekannt, falls der Erstreckungsantrag bereits veröffentlicht worden ist.
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Artikel 3
Erstreckungsgebühr
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Die Erstreckungsgebühr nach Artikel 2 Absatz 2 beträgt DEM 200. Sie ist innerhalb der nach dem EPÜ für die Entrichtung der Benennungsgebühr jeweils maßgeblichen Frist an das EPA zu entrichten.
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Die Erstreckungsgebühr kann noch innerhalb der in Regel 85a Absatz 2 EPÜ genannten Nachfrist von zwei Monaten wirksam entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist eine Zuschlagsgebühr von 50 % entrichtet wird.
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Für die Zahlung der Erstreckungsgebühren gilt die Gebührenordnung des EPA entsprechend. Wirksam entrichtete Erstreckungsgebühren werden nicht zurückerstattet.
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Artikel 4
Wirkungen einer europäischen Patentanmeldung
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Eine europäische Patentanmeldung, deren Anmeldetag feststeht, hat unabhängig von ihrem späteren Schicksal die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Hinterlegung, gegebenenfalls mit der für die europäische Patentanmeldung in Anspruch genommenen Priorität.
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Eine veröffentlichte europäische Patentanmeldung gewährt von dem Tag an einstweiligen Schutz nach den Artikeln 93 und 94 GEG, an dem der Anmelder eine Übersetzung der Ansprüche der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung in die slowenische Sprache demjenigen übermittelt hat, der die Erfindung in Slowenien benutzt.
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Die in Absatz 2 vorgesehenen Wirkungen der europäischen Patentanmeldung gelten als von Anfang an nicht eingetreten, wenn der Erstreckungsantrag zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt.
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Artikel 5
Wirkungen eines europäischen Patents
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Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 gewährt ein erstrecktes europäisches Patent von dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf seine Erteilung durch das EPA an dieselben Rechte, die ein nationales Patent nach Artikel 32 GEG gewähren würde.
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Innerhalb von drei Monaten nach Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents hat der Patentinhaber beim Amt eine Übersetzung der Ansprüche des europäischen Patents in die slowenische Sprache einzureichen und die vorgeschriebene Veröffentlichungsgebühr zu entrichten.
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Wird das europäische Patent infolge eines beim EPA eingelegten Einspruchs mit geänderten Ansprüchen aufrechterhalten, so hat der Patentinhaber innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Entscheidung über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem Umfang beim Amt eine Übersetzung der geänderten Ansprüche in die slowenische Sprache einzureichen und die vorgeschriebene Veröffentlichungsgebühr zu entrichten.
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Das Amt veröffentlicht jede nach Absatz 2 oder 3 ordnungsgemäß eingereichte Übersetzung.
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Wird die Übersetzung nach Absatz 2 oder 3 nicht rechtzeitig eingereicht oder die vorgeschriebene Gebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gelten die Wirkungen des erstreckten europäischen Patents als von Anfang an nicht eingetreten.
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Die in Absatz 1 und in Artikel 4 Absatz 2 genannten Wirkungen eines erstreckten europäischen Patents und der ihm zugrunde liegenden europäischen Patentanmeldung gelten in dem Umfang, in dem das Patent im Einspruchsverfahren vor dem EPA widerrufen wird, als von Anfang an nicht eingetreten.
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Artikel 6
Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents
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Der Wortlaut einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents in der Sprache des Verfahrens vor dem EPA stellt in Verfahren in Slowenien die verbindliche Fassung dar.
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Die Übersetzung nach den Artikeln 4 und 5 gilt jedoch, außer im Nichtigkeitsverfahren, als maßgebend, wenn der Schutzbereich der Anmeldung oder des Patents in der Sprache der Übersetzung enger ist als der Schutzbereich in der Verfahrenssprache.
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Der Anmelder oder Patentinhaber kann eine berichtigte Übersetzung der Ansprüche der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents einreichen. Die berichtigte Übersetzung hat erst dann rechtliche Wirkung, wenn sie vom Amt veröffentlicht worden ist. Wer in gutem Glauben eine Erfindung in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung einer Erfindung getroffen hat, deren Benutzung keine Verletzung der Anmeldung oder des Patents in der Fassung der ursprünglichen Übersetzung darstellen würde, kann nach Eintritt der rechtlichen Wirkung der berichtigten Übersetzung die Benutzung in seinem Betrieb oder für die Bedürfnisse seines Betriebs unentgeltlich fortsetzen.
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Eine europäische Patentanmeldung, für die die Erstreckungsgebühr entrichtet worden ist, und ein erstrecktes europäisches Patent haben gegenüber einer nationalen Patentanmeldung und einem nationalen Patent die gleiche Wirkung als älteres Recht wie eine nationale Patentanmeldung und ein nationales Patent nach Artikel 9 Nr. 2 GEG.
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Eine nationale Patentanmeldung und ein nationales Patent haben gegenüber einem erstreckten europäischen Patent die gleiche Wirkung als älteres Recht wie gegenüber einem nationalen Patent nach Artikel 9 Nr. 2 GEG.
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Sind ein und derselben Person oder ihrem Rechtsnachfolger ein erstrecktes europäisches Patent und ein nationales Patent mit gleichem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, mit gleichem Prioritätstag erteilt worden, so hat das nationale Patent in dem Umfang, in dem es dieselbe Erfindung wie das erstreckte europäische Patent schützt, von dem Zeitpunkt an keine Wirkung mehr, zu dem die Frist für die Einlegung eines Einspruchs gegen das europäische Patent abgelaufen ist, ohne daß Einspruch eingelegt worden ist, oder zu dem das Einspruchsverfahren unter Aufrechterhaltung des europäischen Patents rechtskräftig abgeschlossen wird.
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Artikel 9
Jahresgebühren für erstreckte europäische Patente
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Jahresgebühren für ein erstrecktes europäisches Patent sind an das Amt für die Jahre zu entrichten, die auf das Jahr folgen, in dem der Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents vom EPA bekanntgemacht worden ist.
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Artikel 10
Anwendbarkeit des EPÜ
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Soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, kommen die Bestimmungen des EPÜ und seiner Ausführungsordnung nicht zur Anwendung.
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Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Republik Slowenien in Kraft.
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(nicht Bestandteil der Verordnung)
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Für die Entrichtung der Erstreckungsgebühr von DEM 200 in anderen Währungen als in Deutschen Mark wurden folgende Gegenwerte festgesetzt:
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