Artikel 79 ABl. 1994, 201: Erstreckung europäischer Patente auf Lettland und Litauen


 

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Durchführungsvorschriften    
Teil I Liste der Vorschriften Teil II
Artikel 79 Artikel 75 Artikel 87(1) ABl. 1996, 81: Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 26. Januar 1996 über die prioritätsbegründende Wirkung der US-Provisional Application for Patent
Artikel 79 ABl. 1994, 201: Erstreckung europäischer Patente auf Lettland und Litauen Artikel 79 ABl. 1999, 183: Erstreckung europäischer Patente auf Slowenien Artikel 79 ABl. 1994, 527: Erstreckung europäischer Patente auf Litauen
 

Artikel 79 - ABl. 1994, 201

 

Erstreckung europäischer Patente auf Lettland und Litauen


 

- ABl. 1994, 201 -


 

Am 25. Januar 1994 haben der Präsident des Europäischen Patentamtes (EPA) und die Leiter der Patentämter von Lettland und Litauen in München Abkommen über eine weitreichende Zusammenarbeit im Patentwesen unterzeichnet.


 

Für die europäische Industrie besonders wichtig sind die Vereinbarungen über die Erstreckung der Wirkungen europäischer Patentanmeldungen und Patente auf Lettland und Litauen: Sie bieten dem Anmelder einer europäischen Patentanmeldung einen einfachen und preiswerten Weg, wirksamen Patentschutz in Lettland und Litauen zu erhalten. "Erstreckte" europäische Patente genießen in diesen Ländern dann im wesentlichen den gleichen Schutz wie die vom EPA für die derzeit 17 Mitgliedstaaten der Europäischen Patentorganisation erteilten Patente.


 

Ein entsprechendes Abkommen wurde bereits im vergangenen Jahr mit Slowenien geschlossen1 und ist am 1. März 1994 in Kraft getreten.


 

Für Lettland und Litauen werden die Erstreckungsvereinbarungen nach Abschluß der gesetzgeberischen und administrativen Schritte voraussichtlich Mitte 1994 wirksam werden.


 

Daneben ist eine intensive Zusammenarbeit zwischen dem EPA und den nationalen Patentbehörden vereinbart worden, um die Infrastruktur für ein wirksames Patentsystem in diesen Ländern weiter auszubauen. Das EPA wird vor allem an der Aus- und Fortbildung des Personals der Patentämter und der Patentanwälte mitwirken sowie die Ämter bei der Automatisierung und dem Aufbau eines Patentinformationssystems unterstützen.


 

Nähere Informationen zum Erstreckungssystem sind im ABl. EPA 1994, 75 veröffentlicht worden.

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1

ABl. EPA 1993, 574