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Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Stichwortverzeichnis
Liste der Vorschriften
Teil I
Teil II
Teil III
Teil IV
Teil V
Teil VI
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Artikel 79 - ABl. 1994, 527
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Erstreckung europäischer Patente auf Litauen1
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Die Vereinbarung über die Erstreckung des durch europäische Patente gewährten Schutzes2 - Erstreckungsvereinbarung - tritt am 5. Juli 1994 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt auch der PCT für Litauen3 in Kraft. Die für das neue System geltenden Vorschriften sind im litauischen Patentgesetz (LPatG, Kapitel10)4 enthalten und entsprechen den in der Erstreckungsverordnung für Slowenien5 festgelegten Bestimmungen.
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1.
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Die Erstreckung erfolgt auf Antrag des Anmelders. Der Erstreckungsantrag gilt für jede europäische Patentanmeldung als gestellt, die ab 5. Juli 1994 eingereicht wird (Artikel 51(1) LPatG). Für vor diesem Zeitpunkt eingereichte Anmeldungen und darauf erteilte europäische Patente besteht die Möglichkeit der Erstreckung nicht.
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2.
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Die Erstreckung gilt auch für alle ab 5. Juli 1994 eingereichten internationalen Patentanmeldungen als gestellt, sofern sowohl das EPA als auch Litauen wirksam bestimmt sind (Euro-PCT-Anmeldungen).
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3.
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Die Erstreckungsgebühr beträgt 200 DEM. Sie ist innerhalb der für die Zahlung der Benennungsgebühr nach dem EPÜ maßgeblichen Fristen (Artikel 79 (2) und 78 (2) EPÜ) an das EPA zu entrichten. Nach Ablauf der Grundfrist kann die Erstreckungsgebühr entsprechend Regel 85a(2) EPÜ noch innerhalb einer Nachfrist von zwei Monaten wirksam entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist eine Zuschlagsgebühr von 50% entrichtet wird.
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Für Euro-PCT-Anmeldungen beträgt die Zahlungsfrist 21 bzw. 31 Monate ab Anmelde- oder Prioritätstag (Regel 104b (1) EPÜ).
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4.
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Anmelder, die beabsichtigen, die Erstreckungsgebühr für Litauen zu entrichten, werden gebeten, im Anmeldeformular 1001 in dem Feld 34 Litauen (LT) einzutragen und das entsprechende Kästchen anzukreuzen.
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