Artikel 20 ABl. 1989, 177: Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 10. März 1989 über die Zuständigkeit der Rechtsabteilung


 

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Durchführungsvorschriften    
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Artikel 20 ABl. 1989, 177: Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 10. März 1989 über die Zuständigkeit der Rechtsabteilung Artikel 10(2) ABl. 1991, 223: Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 18. März 1991 über die Errichtung einer Annahmestelle in dem Dienstgebäude Pschorrhöfe in München Artikel 20 ABl. 1990, 404: Mitteilung des Vizepräsidenten Generaldirektion 5 des Europäischen Patentamts vom 5. Juli 1990 über den Schriftverkehr mit der Rechtsabteilung
 

Artikel 20 - ABl. 1989, 177

 

Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts
vom 10. März 1989 über die
Zuständigkeit der Rechtsabteilung


 

- ABl. 1989, 177 -


 

Der Präsident des Europäischen Patentamts, gestützt auf Artikel 20 und Regel 9 (2) EPÜ, beschließt:


 

1. Für folgende Aufgaben ist nur die Rechtsabteilung zuständig:1

 

1.1 Vertreterregister

 

a)

Eintragungen und Löschungen in der Liste der zugelassenen Vertreter (Artikel 134 (1)bis (3) und Artikel 163 (1)bis (3), (5) bis (7) sowie Regeln 102 und 106 EPÜ; Artikel 4 (1)d), Artikel 4 (1)e) und 28 (2) VDV2.

 

b)

Eintragungen und Löschungen von Zusammenschlüssen (Regel 101 (9) EPÜ; vgl. ABl. EPA 1979, 92).

 

c)

Eintragungen und Löschungen von Rechtsanwälten (Artikel 134 (7) EPÜ).

 

d)

Eintragungen und Löschungen von allgemeinen Vollmachten (Artikel 133 (3) Satz 1 sowie Regel 101 (2), (3) EPÜ; vgl. ABl. EPA 1985, 42).


 

1.2

Patentregister

 

a)

Verfahren bei mangelnder Berechtigung des Anmelders oder Patentinhabers (Artikel 61 (1)a) und 99(5) sowie Regeln 13, 14 und 16 EPÜ).

 

b)

Unterbrechung und Wiederaufnahme des Verfahrens (Regel 90 EPÜ).

 

c)

Eintragungen und Löschungen von Lizenzen und anderen Rechten (Artikel 71, 73 und 74 sowie Regeln 21 und 22 EPÜ).

 

d)3

Eintragungen von Rechtsübergängen und Namensänderungen, sobald mit der Notwendigkeit einer Entscheidung gerechnet werden muß, die einen Beteiligten beschwert (Artikel 71, 72 und 74 sowie Regeln 20 und 61 EPÜ; vgl. ABl. EPA 1987, 215).

 

e)3

Berichtigung der Erfindernennung, sobald mit der Notwendigkeit einer Entscheidung gerechnet werden muß, die einen Beteiligten beschwert, oder nach der Einspruchsphase (Regel 19 EPÜ; vgl. ABl. EPA 1987, 215, 226 Rdn. 6.3 und 6.4).


 

2.

Dieser Beschluß gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1989.


 

PAUL BRAENDLI
Präsident


______________________

 

1

Die Aufgaben der Rechtsabteilung werden von der Direktion 5.1.1 (Vertreterfragen und Patentregister) wahrgenommen.

 

2

VDV = Vorschriften in Disziplinarangelegenheiten von zugelassenen Vertretern, ABl. EPA 1978, 91.

 

3

Vgl. die Mitteilung des Vizepräsidenten der Generaldirektion 2 des EPA betr. Geschäfte der Prüfungs-oder Einspruchsabteilungen I Nr. 27 und 28 und II Nr. 25 und 26. Diese Mitteilung ist hier abgedruckt unter R.9(3) - 1 und 2.