Artikel 10(2) ABl. 1991, 223: Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 18. März 1991 über die Errichtung einer Annahmestelle in dem Dienstgebäude Pschorrhöfe in München


 

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Durchführungsvorschriften    
Teil I Liste der Vorschriften Teil II
Artikel 10(2) Artikel 7 ABl. 1990, 492: Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 10. Oktober 1990 über die Übernahme von INPADOC in das Europäische Patentamt Artikel 20
Artikel 10(2) ABl. 1991, 223: Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 18. März 1991 über die Errichtung einer Annahmestelle in dem Dienstgebäude Pschorrhöfe in München Artikel 10(2) ABl. 1989, 218: Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 10. Mai 1989 über die Errichtung einer Annahmestelle bei der Dienststelle Berlin des Europäischen Patentamts Artikel 20 ABl. 1989, 177: Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 10. März 1989 über die Zuständigkeit der Rechtsabteilung
 

Artikel 10(2) - ABl. 1991, 223

 

Beschluß des Präsidenten
des Europäischen Patentamts
vom 18. März 1991 über die Errichtung
einer Annahmestelle in dem
Dienstgebäude "Pschorrhöfe" in München


 

- ABl. 1991, 223 -


 

Der Präsident des Europäischen Patentamts, gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a EPÜ, beschließt:


 

Artikel 1


 

In dem Dienstgebäude "Pschorrhöfe" des Europäischen Patentamts in München wird eine Annahmestelle im Sinne von Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a EPÜ zur Entgegennahme von Schriftstücken errichtet. Bei ihr können europäische Patentanmeldungen, internationale Anmeldungen und andere Unterlagen eingereicht werden.


 

Artikel 2


 

Dieser Beschluß tritt am 2. April 1991 in Kraft.
Geschehen zu München am 18. März 1991
PAUL BRAENDLI
Präsident