Regel 101(9) ABl. 1979, 92: Mitteilung des Europäischen Patentamts über die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses


 

E  /  D   /  F




Durchführungsvorschriften    
Teil II Teil I Teil III
Regel 101(9) ABl. 1979, 92: Mitteilung des Europäischen Patentamts über die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses Regel 101(3) Regel 108 ABl. 2005, 130: Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 22. Dezember 2004 über die Änderung der Regel 108 EPÜ
 

Regel 101(9) - ABl. 1979, 92

 

Mitteilung des Europäischen Patentamts
über die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses


 

- ABl. 1979, 92 -


 

1.

Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation hat sich auf seiner 4. Tagung vom 19.-21. Dezember 1978 mit einem Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts befaßt, R.101 (9) und R.92 (1) (h) Satz 3 EPÜ zu streichen (vgl. Amtsblatt EPA 4/1978, S. 281 ff Rdn 1). Bei der Abstimmung überden Vorschlag wurde die erforderliche Dreiviertelmehrheit nicht erreicht. Somit steht fest, daß die genannten Bestimmungen (veröffentlicht im Amtsblatt 1/1978, S. 16/17) in Kraft bleiben.


 

Bei gleicher Gelegenheit hat der Verwaltungsrat unter Bezugnahme auf die Entstehungsgeschichte der R.101 (9) EPÜ festgelegt, wie R.101 (9) EPÜ auszulegen ist. Danach ist unter einem Zusammenschluß" von Vertretern ein Zusammenschluß zu verstehen, dem nur freiberuflich tätige zugelassene Vertreter angehören.


 

2.

Die bisherige Praxis der zugelassenen Vertreter, von den obengenannten Bestimmungen keinen Gebrauch zu machen, hat sich aus der Sicht des Europäischen Patentamts bewährt. Diese Praxis (dargelegt im Amtsblatt EPA 4/1978, S. 281 ff Rdn 2.2 und 2.3) besteht darin, daß im Fall mehrerer Bevollmächtigter


 

a)

in der Vollmacht alle bevollmächtigten Vertreter namentlich aufgeführt werden und als Teil der Geschäftsanschrift die Sozietät oder Firma angegeben wird, in der die Vertreter arbeiten;


 

b)

im Formblatt für den Antrag auf Erteilung eines europäischenPatents unter Abschnitt IV


 

-

im Feld "Name" im Hinblick auf R.92 (1) (h) Satz 2 EPÜ nur einer der bevollmächtigten Vertreter mit dem Zusatz "et al" angegeben wird und


 

-

im Feld "Geschäftsanschrift" unter anderem die Sozietät oder Firma angegeben wird, in der die Vertreter arbeiten;


 

c)

das EPA diese Angaben erforderlichenfalls unter Hinzufügung des Zusatzes "et al", in das europäische Patentregister einträgt, im Europäischen Patentblatt bekanntmacht und in den Veröffentlichungen der europäischen Patentanmeldung und gegebenenfalls des europäischen Patents abdruckt und


 

d)

das EPA alle Schriftstücke an den im europäischen Patentregister eingetragenen Vertreter unter seiner im Erteilungsantrag angegebenen Geschäftsanschrift zustellt (R.81 Abs. 2 EPÜ).


 

3.

Zugelassenen Vertretern, die nunmehr abweichend von dieser Praxis von der R. 101 (9), 92 (1) (h) Satz 3 EPÜ Gebrauch machen möchten, wird empfohlen, wie folgt zu verfahren:


 

3.1

In einem Schreiben an das EPA in München, Referat 5.1.1, ist darzulegen,


 

a)

der Name des Zusammenschlusses, unter dem künftig mehrere zugelassene Vertreter in der Vollmacht und im Formblatt für den Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents unter Abschnitt IV im Feld "Name" aufzutreten beabsichtigen,

 

b)

die Erklärung, welche Personen unter dem Namen dieser Zusammenschlusses üblicherweise im Geschäftsverkehr handeln,

 

c)

die Erklärung, daß alle unter b) angegebenen Personen zugelassene Vertreter sind und

 

d)

die Erklärung, daß alle unter b) angegebenen zugelassenen Vertreter freiberuflich tätig sind.


 

Unter "freiberuflich tätigen zugelassenen Vertretern" sind auchsolche zugelassene Vertreter zu verstehen, die bei einem freiberuflich tätigen, zugelassenen Vertreter im Angestelltenverhältnis arbeiten.

 

Das im Namen des Zusammenschlusses verfaßte Schreiben braucht nur von einem der unter b) angegebenen zugelassenen Vertreter unterzeichnet zu sein.


 

3.2

Das EPA wird auf ein Schreiben gemäß 3.1 hin bestätigen, daß der in R.101(9) EPÜ geforderte Nachweis erbracht ist, oder in einer beschwerdefähigen Entscheidung mitteilen, warum der in R.101 (9) EPÜ geforderte Nachweis nicht erbracht ist.


 

3.3.

Im Fall der positiven Bestätigung gemäß 3.2 durch das EPA wird wie folgt verfahren:


 

a)

In der Vollmacht ist nur der Zusammenschluß anzugeben;


 

b)

im Formblatt für den Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents ist unter Abschnitt IV im Feld "Name" im Hinblick auf R.92 (1) (h) Satz 3 EPÜ nur der Zusammenschluß anzugeben;


 

c)

das EPA wird den Zusammenschluß in das europäische Patentregister eintragen, im Europäischen Patentblatt bekanntmachen und in den Veröffentlichungen der europäischen Patentanmeldung und gegebenenfalls des europäischen Patents abdrucken und


 

d)

das EPA wird alle Schriftstücke an den Zusammenschluß zustellen.


 

3.4 Das EPA weist darauf hin,


 

a)

daß nach der vom Verwaltungsrat vertretenen Auslegung der R.101 (9) EPÜ die in Rdn 3.2 genannte Bestätigung versagt wird, wenn unter einem Zusammenschluß auch nur eine Person üblicherweise im Geschäftsverkehr handelt, die nicht in der Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist, und


 

b)

daß eine gemäß Rdn 3.2 vom EPA erteilte Bestätigung hinfällig wird, sobald in der Zusammensetzung des Zusammenschlusses Änderungen eintreten.