Regel 101(3) ABl. 1985, 42: Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 20. Dezember 1984 über allgemeine Vollmachten


 

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Durchführungsvorschriften    
Teil II Teil I Teil III
Regel 101(3) Regel 101(1) Regel 101(9) ABl. 1979, 92: Mitteilung des Europäischen Patentamts über die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses
Regel 101(3) ABl. 1985, 42: Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 20. Dezember 1984 über allgemeine Vollmachten Regel 101(1) ABl. 1994, 538: Mitteilung über die Einreichung von Vollmachten beim EPA als Anmeldeamt für internationale Anmeldungen (Regel 90.4 PCT) Regel 101(3) ABl. 1986, 327: Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 30. Juli 1986 über die Eintragung bestimmter Angaben in das europäische Patentregister
 

Regel 101(3) - ABl. 1985, 42

 

Mitteilung des Präsidenten des
Europäischen Patentamts vom 20. Dezember 1984
über allgemeine Vollmachten


 

- ABl. 1985, 42 -


 

Aufgrund der Regeln 9 (2) und 101 (3) EPÜ wird bestimmt:


 

1.

Die Rechtsabteilung ist für Entscheidungen über die Registrierung von allgemeinen Vollmachten zuständig.1


 

2.

Es wird empfohlen, für die allgemeine Vollmacht das Formblatt 1004.1 zu verwenden.2 Die in dem Formblatt gesondert aufgeführten Befugnisse (Inkassobefugnis, Befugnis zur Vertretung in PCT-Verfahren und Befugnis zur Erteilung von Untervollmacht) müssen ausdrücklich erteilt werden (z.B. durch Ankreuzen im Formblatt).


 

3.

Andere als diese drei Befugnisse dürfen in einer allgemeinen Vollmacht nicht ausgeschlossen werden.


 

J.B. van Benthem


______________________

 

1

Diese Angelegenheiten werden von dem Referat 5.1.1 (Vertreterfragen und Patentregister) wahrgenommen.

 

2

Das Formblatt kann u.a. bei der Informationsstelle des Europäischen Patentamts bezogen werden. Die derzeit geltende Fassung ist im Amtsblatt des EPA 1982, S. 470 abgedruckt.