Artikel 157(3) ABl. 2006, 13: Beschluss des Verwaltungsrats vom 15. Dezember 2005 zur Anpassung des Beschlusses vom 10. Juni 2005 (CA/D 3/05 in der Fassung des Beschlusses CA/D 6/05 vom 27. Oktober 2005) über die Herabsetzung der Gebühr für die ergänzende europäische Recherche bei Vorliegen eines vom Finnischen Patent- und Registrieramt, vom Österreichischen Patentamt, vom Schwedischen Patent- und Registrieramt oder vom Spanischen Patent- und Markenamt erstellten internationalen Recherchenberichts


 

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Durchführungsvorschriften    
Teil I Liste der Vorschriften Teil II
Artikel 157(3) Artikel 156 Artikel 158(2) PCT Gazette 14/1986, 2367: PCT Mitteilung gemäß Regel 49.1 (a-bis) PCT
Artikel 157(3) ABl. 2006, 13: Beschluss des Verwaltungsrats vom 15. Dezember 2005 zur Anpassung des Beschlusses vom 10. Juni 2005 (CA/D 3/05 in der Fassung des Beschlusses CA/D 6/05 vom 27. Oktober 2005) über die Herabsetzung der Gebühr für die ergänzende europäische Recherche bei Vorliegen eines vom Finnischen Patent- und Registrieramt, vom Österreichischen Patentamt, vom Schwedischen Patent- und Registrieramt oder vom Spanischen Patent- und Markenamt erstellten internationalen Recherchenberichts Artikel 157(3) ABl. 2005, 422, ABl. 2005, 546: Beschluss des Verwaltungsrats vom 10. Juni 2005 zur Herabsetzung der Gebühr für die ergänzende europäische Recherche bei Vorliegen eines vom Finnischen Patent- und Registrieramt, vom Österreichischen Patentamt, vom Schwedischen Patent- und Registrieramt oder vom Spanischen Patent- und Markenamt erstellten internationalen Recherchenberichts und Beschluß des Verwaltungsrats vom 27. Oktober 2005 zur Klarstellung von Artikel 2 Artikel 157(3) ABl. 2005, 548: Beschluss des Verwaltungsrats vom 27. Oktober 2005 betreffend Fälle, in denen die Gebühr für die ergänzende europäische Recherche herabgesetzt wird
 

Artikel 157(3) - ABl. 2006, 13

 

Beschluss des Verwaltungsrats vom 15. Dezember 2005 zur Anpassung des Beschlusses vom 10. Juni 2005 (CA/D 3/05 in der Fassung des Beschlusses CA/D 6/05 vom 27. Oktober 2005) über die Herabsetzung der Gebühr für die ergänzende europäische Recherche bei Vorliegen eines vom Finnischen Patent- und Registrieramt, vom Österreichischen Patentamt, vom Schwedischen Patent- und Registrieramt oder vom Spanischen Patent- und Markenamt erstellten internationalen Recherchenberichts


 

- ABl. 2006, 13 -


 

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,


 

gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen, insbesondere auf Artikel 157 Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 4,


 

im Hinblick auf den Beschluss des Verwaltungsrats vom 15. Dezember 2005 zur Änderung der Gebührenordnung,


 

auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,


 

BESCHLIESST:


 

Artikel 1

 

Die Gebühr für die ergänzende europäische Recherche zu einer internationalen Anmeldung, für die der Beschluss des Verwaltungsrats CA/D 3/05 vom 10. Juni 2005 in der Fassung des Beschlusses CA/D 6/05 vom 27. Oktober 2005 gilt, wird um 845 EUR herabgesetzt.


 

Artikel 2

 

Dieser Beschluss tritt am 1. April 2006 in Kraft. Der neue Betrag nach Artikel 1 dieses Beschlusses gilt für Zahlungen der Gebühr für eine ergänzende europäische Recherche, die ab dem 1. April 2006 geleistet werden.


 

Geschehen zu München am 15. Dezember 2005


 

Für den Verwaltungsrat


 

Der Präsident


 

Roland GROSSENBACHER