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Artikel 157(3) - ABl. 2006, 13
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Beschluss des Verwaltungsrats vom 15. Dezember 2005 zur Anpassung des Beschlusses vom 10. Juni 2005 (CA/D 3/05 in der Fassung des Beschlusses CA/D 6/05 vom 27. Oktober 2005) über die Herabsetzung der Gebühr für die ergänzende europäische Recherche bei Vorliegen eines vom Finnischen Patent- und Registrieramt, vom Österreichischen Patentamt, vom Schwedischen Patent- und Registrieramt oder vom Spanischen Patent- und Markenamt erstellten internationalen Recherchenberichts
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DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,
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im Hinblick auf den Beschluss des Verwaltungsrats vom 15. Dezember 2005 zur Änderung der Gebührenordnung,
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auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,
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Die Gebühr für die ergänzende europäische Recherche zu einer internationalen Anmeldung, für die der Beschluss des Verwaltungsrats CA/D 3/05 vom 10. Juni 2005 in der Fassung des Beschlusses CA/D 6/05 vom 27. Oktober 2005 gilt, wird um 845 EUR herabgesetzt.
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Dieser Beschluss tritt am 1. April 2006 in Kraft. Der neue Betrag nach Artikel 1 dieses Beschlusses gilt für Zahlungen der Gebühr für eine ergänzende europäische Recherche, die ab dem 1. April 2006 geleistet werden.
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Geschehen zu München am 15. Dezember 2005
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