Artikel 150 ABl. 2002, 52: PCT Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 26. November 2001 über die Beschränkung der Zuständigkeit des Europäischen Patentamts als PCT-Behörde


 

E  /  D   /  F




Durchführungsvorschriften    
Teil I Liste der Vorschriften Teil II
Artikel 150 Artikel 149 ABl. 1980, 407: Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Schutz der Erfindungspatente (Patentschutzvertrag) vom 22. Dezember 1978 Artikel 150(2) ABl. 1993, 540: PCT Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 18. Juni 1993 über die im Schriftverkehr mit dem EPA als internationale Behörde nach dem PCT zu verwendende Sprache
Artikel 150 ABl. 2002, 52: PCT Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 26. November 2001 über die Beschränkung der Zuständigkeit des Europäischen Patentamts als PCT-Behörde Artikel 150 ABl. 2006, 111: PCT Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 1. Januar 2006 über die geänderten Beträge der Rückerstattung von Recherchengebühren im Hinblick auf die Anpassung des Arbeitsabkommens mit Frankreich ab 1. Januar 2006 Artikel 150 ABl. 2005, 149: PCT Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 1. Dezember 2004 über die Verlängerung der Beschränkung der Zuständigkeit des Europäischen Patentamts als PCT-Behörde
 

Artikel 150 - ABl. 2002, 52

 

PCT
Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 26. November 2001 über die Beschränkung der Zuständigkeit des Europäischen Patentamts als PCT-Behörde


 

- ABl. 2002, 52 -


 

Beschränkungskriterien


 

1. Nach Artikel 3 (4) a) ii) der mit Wirkung vom 1. November 2001 (ABl. EPA 2001, 601) geänderten PCT-Vereinbarung zwischen der Europäischen Patentorganisation und dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum führt das Europäische Patentamt (EPA) nicht durch


 

a) die internationale Recherche für eine internationale Anmeldung, die am oder nach dem 1. März 2002 von einem Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika oder einem Anmelder, der dort seinen Sitz oder Wohnsitz hat, beim Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten (USPTO) oder beim Internationalen Büro (IB) als Anmeldeamt eingereicht wird, wenn diese Anmeldung einen oder mehrere Ansprüche enthält, die sich auf Biotechnologie oder Geschäftsmethoden gemäß der Definition der Einheiten der Internationalen Patentklassifikation in den nachstehenden Absätzen 3 und 4 beziehen;


 

b) die internationale vorläufige Prüfung für eine internationale Anmeldung, die von einem Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika oder einem Anmelder, der dort seinen Sitz oder Wohnsitz hat, beim USPTO oder beim IB als Anmeldeamt eingereicht wird, wenn der entsprechende Antrag am oder nach dem 1. März 2002 beim EPA eingereicht wird und die Anmeldung einen oder mehrere Ansprüche enthält, die sich gemäß Buchstabe a auf Biotechnologie oder Geschäftsmethoden oder gemäß der Definition der Einheit der Internationalen Patentklassifikation im nachstehenden Absatz 5 auf Telekommunikation beziehen.


 

2. Die anfängliche Geltungsdauer dieser Beschränkungen beträgt drei Jahre (Artikel 3 (4) c) der PCT-Vereinbarung); das Recht des EPA, weitere von ihm für notwendig erachtete Mitteilungen nach Artikel 3 (4) der PCT-Vereinbarung ergehen zu lassen, bleibt davon unberührt.


 

Internationale Patentklassifikation


 

3. Biotechnologie


C12M

Vorrichtungen für Enzymologie oder Mikrobiologie

C12N

Mikroorganismen oder Enzyme; Zusammensetzungen aus Mikroorganismen oder Enzymen

C12P

Gärungsverfahren oder Verfahren unter Verwendung von Enzymen zur gezielten Synthese von chemischen Verbindungen oder Zusammensetzungen oder zur Trennung optischer Isomerer aus einer racemischen Mischung

C12Q

Meß- oder Untersuchungsverfahren unter Einbeziehung von Enzymen oder Mikroorganismen; Zusammensetzungen oder Testpapiere hierfür; Verfahren zum Herstellen derartiger Zusammensetzungen; Steuern in Abhängigkeit von den Verfahrensbedingungen bei mikrobiologischen oder enzymologischen Verfahren

C07K

Peptide

G01N33/50

(einschließlich Untereinheiten)

 

Chemische Analyse von biologischen Stoffen, z. B. Blut, Urin; Untersuchung unter Anwendung biospezifischer Ligandenbindungsverfahren; immunologische Untersuchungsverfahren

A61K39

Medizinische Präparate, die Antigene oder Antikörper enthalten

A61K48

Medizinische Zubereitungen, die genetisches Material enthalten, das in Zellen des lebenden Körpers eingeführt wird, um genetisch bedingte Krankheiten zu behandeln; Gentherapie

A01H


Neue Pflanzen oder Verfahren zu deren Gewinnung; Pflanzenreproduktion durch Gewebekulturverfahren


 

Zur Information: US-Klassen, unter die die entsprechenden Gegenstände fallen


424

Arzneimittel, bioaktive und Körperbehandlungsmittel

435

Chemie: Molekularbiologie und Mikrobiologie

436

Chemie: analytische und immunologische Untersuchungsverfahren

514

Arzneimittel, bioaktive und Körperbehandlungsmittel

530

Chemie: natürliche Harze oder deren Derivate; Peptide oder Proteine; Lignine oder deren Reaktionsprodukte

536

Organische Verbindungen Teil der Klassenreihe 532 - 570

800

Mehrzellige lebende Organismen und deren unveränderte Teile

930


Peptid- oder Proteinsequenzen


 

4. Erfindungen betreffend Geschäftsmethoden


GO6F17/60

Digitale Rechen

oder Datenverarbeitungsanlagen oder

verfahren, besonders angepaßt an spezielle Anwendungen: verwaltungstechnische, wirtschaftliche, geschäftliche Zwecke, Überwachungs

oder Voraussagezwecke. Soweit die Anmeldung unter die vorstehend genannte Untergruppe fällt, sich aber nicht auf Geschäftsmethoden bezieht, bleibt die Zuständigkeit des EPA unberührt.


 

Zur Information: US-Klasse, unter die die entsprechenden Gegenstände fallen


705


Datenverarbeitung: Finanz, Geschäftspraxis, Management oder Kosten /Preisermittlung


 

5. Telekommunikation


H04


Elektrische Nachrichtentechnik mit Ausnahme von H04N: Bildübertragung z. B. Fernsehen


 

Zur Information: US-Klassen, unter die die entsprechenden Gegenstände fallen


370

Multiplexverkehr

375

Impuls- oder Digitalverkehr

379

Fernsprechverkehr

380

Kryptographie

381

Elektrische Systeme und Geräte für die Audiosignalverarbeitung

455


Telekommunikation


 

Ergänzende Erläuterungen


 

6. Für Anmeldungen, die die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, ist das EPA nicht mehr die zuständige internationale Behörde im Sinne von Artikel 16 (3) b)1 und Artikel 32 (3)2 PCT.


 

7. Unter Absatz 1 fallen auch Anmeldungen, die statt beim USPTO beim IB von mehreren Anmeldern eingereicht werden, wenn

 

- mindestens ein Anmelder Staatsangehöriger der USA ist oder dort seinen Sitz oder Wohnsitz hat und

 

- kein Anmelder Staatsangehöriger eines EPÜ-Vertragsstaats ist oder dort seinen Sitz oder Wohnsitz hat.


 

8. Die Zuständigkeit des EPA kann auch nicht dadurch wiederhergestellt werden, daß nach Einreichung der Anmeldung beim USPTO oder IB ein Wechsel des Anmelders stattfindet.


 

9. Die Beschränkungskriterien in Absatz 1 b) gelten für alle Anträge auf internationale vorläufige Prüfung, die am oder nach dem 1. März 2002 beim EPA eingehen3, erfassen also auch Anmeldungen, die vor dem 1. März 2002 eingereicht worden sind und für die das EPA noch zuständige Internationale Recherchenbehörde war.


______________________

 

1

Das Anmeldeamt streicht von Amts wegen die Angabe jeder unzuständigen Internationalen Recherchenbehörde (Richtlinien für das Anmeldeamt, Nr. 115, PCT-Blatt - IV, 29 vom 17. September 1998).

 

2

Auf bei der unzuständigen Behörde eingereichte Anträge auf internationale vorläufige Prüfung findet Regel 59.3 PCT Anwendung.

 

3

Auf bei der unzuständigen Behörde eingereichte Anträge auf internationale vorläufige Prüfung findet Regel 59.3 PCT Anwendung.