Artikel 150(2) ABl. 1993, 540: PCT Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 18. Juni 1993 über die im Schriftverkehr mit dem EPA als internationale Behörde nach dem PCT zu verwendende Sprache


 

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Durchführungsvorschriften    
Teil I Liste der Vorschriften Teil II
Artikel 150(2) ABl. 1993, 540: PCT Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 18. Juni 1993 über die im Schriftverkehr mit dem EPA als internationale Behörde nach dem PCT zu verwendende Sprache Artikel 150 Artikel 151
 

Artikel 150(2) - ABl. 1993, 540

 

PCT
Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 18. Juni 1993 über die im Schriftverkehr mit dem EPA als internationale Behörde nach dem PCT zu verwendende Sprache


 

- ABl. 1993, 540 -


 

Nach Regel 1 (1) EPÜ kann sich jeder Beteiligte im Schriftverkehr mit dem EPA jeder Amtssprache des Europäischen Patentamts (Deutsch, Englisch, Französisch) bedienen. Änderungen des europäischen Patents oder der europäischen Patentanmeldung müssen jedoch in der Verfahrenssprache eingereicht werden (Regel 1 (2) EPÜ).


 

Dies gilt auch für den Schriftverkehr mit dem EPA, wenn dieses als Anmeldeamt, Internationale Recherchenbehörde oder mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde nach dem PCT tätig wird (Artikel 150 (2) EPÜ in Verbindung mit Regel 92.2 b) PCT und Abschnitt 104a der Verwaltungsrichtlinien zum PCT).