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Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Stichwortverzeichnis
Liste der Vorschriften
Teil I
Teil II
Teil III
Teil IV
Teil V
Teil VI
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Artikel 150 - ABl. 2006, 111
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PCT
Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 1. Januar 2006 über die geänderten Beträge der Rückerstattung von Recherchengebühren im Hinblick auf die Anpassung des Arbeitsabkommens mit Frankreich ab 1. Januar 2006
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Durch die Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 30. November 20031 über die Rückerstattung von Recherchengebühren wurden die Bestimmungen in Anhang C Teil II (3) der Vereinbarung zwischen der Europäischen Patentorganisation und der WIPO nach dem PCT2 geändert. Diese Mitteilung wurde am 1. Juli 2005 neu gefasst3.
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Im Hinblick auf die Anpassung des Arbeitsabkommens zwischen der Organisation und Frankreich über Recherchenarbeiten zu nationalen Anmeldungen ab 1. Januar 2006 wurde die Regelung für die Fallgruppe 2 unter Nummer 3 der Mitteilung des Präsidenten nun nochmals geändert.
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Der Übersichtlichkeit halber werden die geänderte Fassung von Nummer 3 dieser Mitteilung sowie Anhang C Teil II (3) der Vereinbarung nachstehend im vollen Wortlaut veröffentlicht:
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(3) Stützt sich die Behörde auf eine frühere Recherche (einschließlich einer von privater Seite in Auftrag gegebenen "Standardrecherche"), die sie zu einer Anmeldung durchgeführt hat, deren Priorität für die internationale Anmeldung beansprucht wird, so wird je nachdem, wie weit sich die Behörde bei der Durchführung der internationalen Recherche und der Wahrnehmung aller anderen ihr obliegenden Aufgaben auf diese frühere Recherche stützen kann, die Recherchengebühr in dem Umfang zurückerstattet, der sich aus einer Mitteilung der Behörde an das Internationale Büro ergibt und im Blatt veröffentlicht wird.
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Nummer 3 der Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 30. November 2003 in der geänderten Fassung:
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Folgende Beträge werden unter diesen Umständen zurückerstattet:
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Verwertbarkeit für die spätere Recherche
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(1) europäische Recherche (Art. 78 (2) EPÜ) für eine ab dem 1. Juli 2005 eingereichte Anmeldung
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europäische Recherche für eine vor dem 1. Juli 2005 eingereichte Anmeldung
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(2) - internationale Recherche(Art. 15 (1) PCT) für eine ab dem 1. Januar 2004 eingereichte Anmeldung
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- für ein nationales Amt (FR) durchgeführte Recherche mit schriftlichem Bescheid für eine nationale Anmeldung
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(3) - internationale Recherche (Art. 15 (1) PCT) für eine vor dem 1. Januar 2004 eingereichte Anmeldung
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- für ein nationales Amt (BE, FR, LU, NL, TR) durchgeführte Recherche ohne schriftlichen Bescheid zu einer nationalen Anmeldung
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In Bezug auf Recherchen für europäische und internationale Patentanmeldungen, die ab 1. Juli 2005 eingereicht werden, wird die Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 13. November 2001 über die Rückerstattung von Recherchengebühren4 ersetzt durch die Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 1. Juli 2005 über die Kriterien für die Rückerstattung von Recherchengebühren, ABl. EPA 2005, 433. In allen übrigen Punkten wird die Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 30. November 2003 in vollem Umfang aufrechterhalten.
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