Leitfaden für Anmelder - 2. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 


 

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Leitfaden für Anmelder - 2. Teil    
B. Das EPA als PCT-Anmeldeamt A. Allgemeiner Überblick C. Das EPA als Internationale Recherchenbehörde (ISA) Kapitel I PCT
Ausnahme von der Bestimmung Für welche Staaten können internationale Anmeldungen eingereicht werden? Erstreckung

Ausnahme von der Bestimmung


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Deutschland (DE), die Republik Korea (KR) und die Russische Föderation (RU) können auf Grund ihrer besonderen nationalen Rechtsvorschriften in Feld Nr. V des PCT-Antrags durch Ankreuzen der entsprechenden Kästchen von der ansonsten automatischen Bestimmung ausgenommen werden. Das Ankreuzen dieser Kästchen gilt nicht als Zurücknahme, sondern als Ausnahme der betreffenden Staaten von der Bestimmung. Demnächst wird auch Japan (JP) dieser Liste hinzuzufügen sein. Nach dem nationalen Recht dieser Staaten führt die Einreichung einer internationalen Anmeldung, die diesen Staat bestimmt und die Priorität einer früheren nationalen Anmeldung beansprucht (in Deutschland für dieselbe Schutzrechtsart), dazu, dass die Wirkung der früheren Anmeldung mit denselben Folgen endet wie die Zurücknahme der früheren nationalen Anmeldung. Weitere Informationen zur so genannten "Selbstbenennung" sind bei den betreffenden nationalen Patentämtern erhältlich.

PCT-Blatt 50/2003, S. 28386; 52/2005, S. 34912



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Bei den EPÜ-Vertragsstaaten stellt sich das Problem der Selbstbenennung nur für Deutschland (DE) und auch nur dann, wenn der PCT-Antrag eine automatische Bestimmung Deutschlands (DE) für ein nationales Patent beinhaltet. Die Bestimmung Deutschlands (DE) in Zusammenhang mit einem europäischen Patent (EP) gilt nicht als Selbstbenennung und ist daher von der Problematik nicht betroffen. Es besteht also kein Grund, die automatische Bestimmung "EP" zurückzunehmen.


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Das nationale Recht einiger EPÜ-Vertragsstaaten sieht vor, dass auf der Grundlage einer PCT-Anmeldung für diese Staaten nur ein europäisches Patent erlangt werden kann. Am 1. Dezember 2005 hatten folgende Staaten den nationalen Weg derart versperrt: Belgien, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Monaco, die Niederlande, Slowenien und Zypern.

Art. 45 (2) PCT

Art. 153 (1) EPÜ

PCT-Newsletter 2004, 6 - 7