Leitfaden für Anmelder - 1. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 

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Der Weg zum europäischen Patent
C. Erstellung und Einreichung der europäischen PatentanmeldungC. Erstellung und Einreichung der europäischen Patentanmeldung
II. Darstellung der ErfindungII. Darstellung der Erfindung
  Gebührenpflichtige PatentansprücheGebührenpflichtige Patentansprüche     ZusammenfassungZusammenfassung  
 

Zeichnungen


94

Bei der Darstellung der Erfindung in den Zeichnungen sind die Regeln 32, 34 und 35 zu beachten. Bezugszeichen dürfen nur insoweit verwendet werden, als sie in der Beschreibung und in den Patentansprüchen aufgeführt sind; das gleiche gilt auch für den umgekehrten Fall. Gleiche, mit Bezugszeichen gekennzeichnete Teile müssen in der ganzen Anmeldung die gleichen Zeichen erhalten.

R. 32, 34, 35
Richtl. A-X;
Richtl. C-II, 5



95

Die Zeichnungen dürfen keine Erläuterungen enthalten; ausgenommen sind kurze, unentbehrliche Angaben wie "Wasser", "Dampf", "offen", "zu", "Schnitt nach A-B" sowie in elektrischen Schaltplänen und Blockschaltbildern oder Flußdiagrammen kurze Stichworte, die für das Verständnis unentbehrlich sind. Diese Erläuterungen sind so anzubringen, daß sie bei einer Übersetzung überklebt werden können, ohne daß die Linien der Zeichnungen verdeckt werden.

R. 32 (2) j)
Richtl. A-X, 8



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Flußdiagramme und Diagramme gelten als Zeichnungen.

R. 32 (3)
Richtl. A-X, 1