Wer kann eine europäische Patentanmeldung einreichen?
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Jede natürliche oder juristische Person und jede einer juristischen Person gleichgestellte Gesellschaft kann, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohnsitz oder Sitz, die Erteilung eines europäischen Patents beantragen.
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Art. 58, 59, 118
Richtl. A-II, 2
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Eine europäische Patentanmeldung kann auch von gemeinsamen Anmeldern oder von mehreren Anmeldern, die verschiedene Vertragsstaaten benennen, eingereicht werden; verschiedene Anmelder für verschiedene benannte Vertragsstaaten gelten im Verfahren vor dem EPA als gemeinsame Anmelder (vgl. auch 64).
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