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III.
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Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkommen
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Das EPÜ ist ein Sonderübereinkommen im Sinne der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) zum Schutz des gewerblichen Eigentums.
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Hieraus ergibt sich insbesondere, daß die Vorschriften der PVÜ über die Inanspruchnahme einer Priorität und der Grundsatz der Inländerbehandlung auch im europäischen Verfahren und für europäische Patentanmeldungen gelten.
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Das EPÜ ist ferner ein regionaler Patentvertrag im Sinne des Artikels 45 (1) PCT. Infolgedessen können europäische Patente aufgrund einer nach dem PCT eingereichten internationalen Anmeldung erteilt werden. Zu diesem Anmeldeweg hat das EPA einen 2. Teil des Leitfadens "PCT-Verfahren vor dem EPA - Euro-PCT" (April 2002) veröffentlicht, der kostenlos über die EPA-Informationsstellen an allen Dienstorten bezogen werden kann. Er ist auch im Internet über die Website des EPA (www.european-patent-office.org) abrufbar.
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Art. 150 - 158
R. 104 - 112
Richtl. A-VII;
Richtl. E-IX
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Das EPÜ bildet auch die Grundlage für die geplante EG-Verordnung über das Gemeinschaftspatent, die insbesondere die Wirkungen der vom EPA für das Territorium der EG erteilten europäischen Patente (Gemeinschaftspatente) einheitlich regeln und ein zentrales Gerichtssystem für diese Patente schaffen soll (vgl. Vorschlag für eine Verordnung des Rats über das Gemeinschaftspatent, KOM(2000) 412 endg., http://europa.eu.int/eur-lex/de/com/pdf/2000/de_500PC0412.pdf). Das EPÜ muß zur Umsetzung des Gemeinschaftspatents allerdings noch revidiert werden.
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