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Einheit der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents
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102
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Die europäische Patentanmeldung und das europäische Patent haben grundsätzlich einheitlichen Charakter, d. h. ihr Wortlaut und gegebenenfalls die Zeichnungen sind für alle benannten Vertragsstaaten einheitlich.
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Art. 118
Richtl. C-III, 8
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Dieser Grundsatz erfährt folgende Ausnahmen:
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a)
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Gehört für einen oder mehrere der benannten Vertragsstaaten der Inhalt einer früheren europäischen Patentanmeldung nach Artikel 54 (3) und (4) (vgl. 34) zum Stand der Technik oder wird das Bestehen eines älteren Rechts nach Artikel 139 (2) mitgeteilt, so kann die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent für diesen Staat oder diese Staaten unterschiedliche Patentansprüche und, wenn es die Prüfungsabteilung für erforderlich hält, unterschiedliche Beschreibungen und Zeichnungen enthalten.
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R. 87
Richtl. C-III, 8.1
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b)
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Ergibt sich aus einer rechtskräftigen Entscheidung, daß einem Dritten der Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents nur für einen Teil des in der europäischen Patentanmeldung offenbarten Gegenstands zugesprochen worden ist, so hat die frühere europäische Patentanmeldung für die benannten Staaten, in denen die Entscheidung ergangen bzw. anerkannt worden ist, und für die übrigen benannten Vertragsstaaten erforderlichenfalls unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen zu enthalten.
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R. 16 (1), (2)
Richtl. C-III, 8.2
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103
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Ältere nationale Rechte gehören nicht zu dem Stand der Technik, der vom EPA bei der Prüfung auf Patentierbarkeit zu berücksichtigen ist (vgl. 34 letzter Absatz).
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Richtl. C-III, 8.4
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Der Anmelder kann jedoch im Prüfungsverfahren (vgl. 172) oder in einem Einspruchsverfahren (vgl. 182) von sich aus gesonderte Ansprüche für jeden benannten Vertragsstaat vorlegen, in dem ein älteres nationales Recht besteht, wenn er dies gegenüber der Prüfungs- bzw. Einspruchsabteilung nachweisen kann. Die Prüfungs- bzw. Einspruchsabteilung prüft in einem solchen Fall allein die Zulässigkeit der gesonderten Patentansprüche; ob sich der Anmelder damit gegenüber dem älteren nationalen Recht richtig abgegrenzt hat, hat sie nicht zu beurteilen. Die zuständige Abteilung prüft aber gleichwohl, ob die in den gesonderten Ansprüchen gekennzeichnete Erfindung den Patentierbarkeitsvoraussetzungen des EPÜ genügt.
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