Richtlinien für die Prüfung
TEIL D
KAPITEL VII EINZELHEITEN UND BESONDERHEITEN DES VERFAHRENS
5. Verfahren bei mangelnder Berechtigung des Patentinhabers
5.1 Aussetzung des Verfahrens
 

HOME

E  /  D   /  F

 

 
 
TEIL D
KAPITEL VII EINZELHEITEN UND BESONDERHEITEN DES VERFAHRENSKAPITEL VII EINZELHEITEN UND BESONDERHEITEN DES VERFAHRENS
5. Verfahren bei mangelnder Berechtigung des Patentinhabers5. Verfahren bei mangelnder Berechtigung des Patentinhabers
       5.2 Fortsetzung des Verfahrens5.2 Fortsetzung des Verfahrens  
 

5.1

Aussetzung des Verfahrens

 

Regel 13 (4)



Weist ein Dritter dem EPA während eines Einspruchsverfahrens oder während der Einspruchsfrist nach, dass er gegen den Inhaber des europäischen Patents ein Verfahren eingeleitet hat, in dem das europäische Patent ihm zugesprochen werden soll, was durch eine entsprechende Bestätigung des Gerichts erfolgen kann, so setzt die Einspruchsabteilung das Einspruchsverfahren aus, es sei denn, dass der Dritte einer Fortsetzung zustimmt. Diese Zustimmung ist dem EPA schriftlich zu erklären und ist unwiderruflich. Die Aussetzung darf jedoch erst angeordnet werden, wenn die Einspruchsabteilung den Einspruch für zulässig hält. Die Beteiligten werden von der Anordnung der Aussetzung in Kenntnis gesetzt.