Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL VII UNTERBRECHUNG UND AUSSETZUNG DES VERFAHRENS
3. Aussetzung des Verfahrens
 

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KAPITEL VII UNTERBRECHUNG UND AUSSETZUNG DES VERFAHRENSKAPITEL VII UNTERBRECHUNG UND AUSSETZUNG DES VERFAHRENS
  2. Aussetzung des Verfahrens, wenn ein Verfahren zur Geltendmachung eines Anspruchs anhängig ist2. Aussetzung des Verfahrens, wenn ein Verfahren zur Geltendmachung eines Anspruchs anhängig ist       
 

3.

Aussetzung des Verfahrens

 

Ist eine Vorlage an die Große Bescherdekammer anhängig und der Ausgang des Prüfungs- oder Einspruchsverfahrens von der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer abhängig, so kann das Verfahren ausgesetzt werden, bis die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer ergangen ist (siehe T 166/84, ABl. 10/1984, 489).