Ist eine Vorlage an die Große Bescherdekammer anhängig und der Ausgang des Prüfungs- oder Einspruchsverfahrens von der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer abhängig, so kann das Verfahren ausgesetzt werden, bis die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer ergangen ist (siehe T 166/84, ABl. 10/1984, 489).