Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL VII ANMELDUNGEN IM RAHMEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES...
4. Bestimmungen des Kapitels IV (Sonderbestimmungen)
4.2 Sequenzprotokolle
 

HOME

E  /  D   /  F

 

 
 
TEIL A
KAPITEL VII ANMELDUNGEN IM RAHMEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES...KAPITEL VII ANMELDUNGEN IM RAHMEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES...
4. Bestimmungen des Kapitels IV (Sonderbestimmungen)4. Bestimmungen des Kapitels IV (Sonderbestimmungen)
  4.1 Teilanmeldungen4.1 Teilanmeldungen       
 

4.2

Sequenzprotokolle

 

Bezüglich der Einreichung von Sequenzprotokollen (siehe IV, 5 ("Anmeldungen betreffend Nucleotid- oder Aminosäuresequenzen")) sind die Regeln 5.2 und 13ter PCT maßgebend. Das EPA macht in seiner Eigenschaft als Internationale Recherchenbehörde (siehe E-IX, 3) von der Möglichkeit nach Regel 13ter.1 PCT Gebrauch, vom Anmelder gegebenenfalls die Einreichung des vorgeschriebenen Sequenzprotokolls in elektronischer Form gemäß WIPO-Standard ST.25 Nummer 39 ff. zu verlangen (siehe Art. 4 des Beschlusses des Präsidenten des EPA vom 2. Oktober 1998 in Verbindung mit der dazugehörigen Mitteilung des EPA (Nummer III), Beilage Nr. 2 zum ABl. 11/1998).

 

Wird ein Sequenzprotokoll bei Eintritt einer Euro-PCT-Anmeldung in die europäische Phase nachgereicht, so findet Regel 111 (3) Anwendung (siehe Nummer IV der vorgenannten Mitteilung).

 

Regel 111 (3)