Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL IX ANMELDUNGEN IM RAHMEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES...
1. Allgemeines
 

HOME

E  /  D   /  F

 

 
 
TEIL E
KAPITEL IX ANMELDUNGEN IM RAHMEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES...KAPITEL IX ANMELDUNGEN IM RAHMEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES...
       2. Das EPA als Anmeldeamt2. Das EPA als Anmeldeamt  
 

1.

Allgemeines

 

Das EPA kann für eine internationale Anmeldung, die im Rahmen des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erfolgt ist und in der "EP" benannt ist (Euro-PCT-Anmeldung), als "Bestimmungsamt" oder als "ausgewähltes Amt" tätig sein. Eine solche Anmeldung gilt als eine europäische Anmeldung. Für Euro-PCT-Anmeldungen gelten jedoch neben den Vorschriften des EPÜ auch die des PCT; stehen diese Vorschriften einander entgegen, z. B. im Falle bestimmter Fristen, so sind die PCT-Vorschriften maßgebend. Das EPA ist Bestimmungsamt für die in der internationalen Anmeldung benannten Vertragsstaaten des EPÜ, für die der PCT in Kraft getreten ist, wenn Art. 153 (1) Anwendung findet. Das EPA ist ausgewähltes Amt, wenn die Voraussetzungen nach Art. 156 erfüllt sind (Näheres siehe IX, 6.1).

 

Art. 153

Art. 150 (3)

Art. 156

Art. 153 (1)



Das EPA kann neben der Tätigkeit eines Bestimmungsamts auch die Tätigkeit eines Anmeldeamts und die einer Internationalen Recherchenbehörde (ISA) im Sinne des PCT wahrnehmen, und zwar nach Maßgabe der Art. 151 bzw. 154. Das EPA kann außerdem auch die Tätigkeit einer mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde (IPEA) nach Maßgabe des Art. 155 wahrnehmen. Für eine im Rahmen des PCT eingereichte europäische Anmeldung sind somit folgende Möglichkeiten gegeben:

 

Art. 151

Art. 154

Art. 155



i)

Die Einreichung der Anmeldung und die internationale Recherche erfolgen nicht beim EPA, sondern bei einem anderen Amt oder bei anderen Ämtern (z. B. beim japanischen Patentamt). Das EPA ist Bestimmungsamt.

 

ii)

Die Anmeldung wird zwar bei einem anderen Patentamt (z. B. beim Patentamt des Vereinigten Königreichs) eingereicht, doch wird die internationale Recherche beim EPA durchgeführt. Das EPA ist Internationale Recherchenbehörde und Bestimmungsamt.

 

iii)

Die Anmeldung wird beim EPA eingereicht, das auch die internationale Recherche vornimmt. Das EPA ist Anmeldeamt, Internationale Recherchenbehörde und Bestimmungsamt.

 

iv)

Der Anmelder stellt zusätzlich zu den in i) - iii) genannten Fällen einen internationalen vorläufigen Prüfungsantrag und wählt dabei das EPA aus den Bestimmungsämtern aus. Das EPA ist ausgewähltes Amt.

 

v)

Das EPA ist mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA). Es kann diese Funktion ausüben, ohne Anmeldeamt, Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt zu sein. Es kann jedoch nur als IPEA tätig werden, wenn die internationale Recherche vom EPA oder vom Österreichischen, spanischen oder schwedischen Patentamt durchgeführt wurde.

 

In Fall i) wird die europäische Anmeldung von einem internationalen Recherchenbericht begleitet, der von einem anderen Patentamt erstellt wurde. In Fall ii) und iii) wird der internationale Recherchenbericht von der Recherchenabteilung des EPA erstellt. In Fall iv) können der internationale Recherchenbericht und der internationale vorläufige Prüfungsbericht vom EPA oder von einer anderen Internationalen Recherchenbehörde bzw. mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde erstellt worden sein.