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Das EPA wird als ausgewähltes Amt tätig, wenn der Anmelder einen Antrag auf internationale vorläufige Prüfung gestellt sowie zumindest einen in der internationalen Anmeldung benannten Vertragsstaat des EPÜ ausgewählt hat, für den Kapitel II des PCT verbindlich ist und für den ein europäisches Patent begehrt wird. In allen ab 1. Januar 2004 eingereichten Anträgen ist das EPA automatisch ausgewählt. Auf Grund des Antrags wird von einer mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde (z. B. dem EPA gemäß IX, 4) ein internationaler vorläufiger Prüfungsbericht erstellt. Die Auswahl des EPA bedeutet, dass der Anmelder die Ergebnisse des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts im Verfahren vor dem EPA verwenden will (siehe Art. 31 (4) a) PCT und IX, 4.2).
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Art. 156
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