Richtlinien für die Prüfung
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KAPITEL IX ANMELDUNGEN IM RAHMEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES...
2. Das EPA als Anmeldeamt
 

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KAPITEL IX ANMELDUNGEN IM RAHMEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES...KAPITEL IX ANMELDUNGEN IM RAHMEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES...
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2.

Das EPA als Anmeldeamt

 

Das EPA kann als Anmeldeamt tätig werden, wenn die Bedingungen des Art. 151 erfüllt sind.

 

Art. 151



Wird das EPA als Anmeldeamt tätig, so gelten für die internationale Anmeldung und ihre Unterlagen die Vorschriften nach Regel 104 (1) und (2). Die folgenden Unterlagen sind in drei Stücken beim EPA als Anmeldeamt einzureichen (Regel 104 (1)): Antrag, Beschreibung, Ansprüche, Zusammenfassung und Zeichnungen. Nach der üblichen Praxis brauchen die anderen in Regel 3.3 a) ii) PCT genannten und auf der rechten Seite des Felds VIII des PCT-Antragsformblatts (PCT/RO/101) aufgeführten Unterlagen nur in einfacher Ausfertigung beim EPA eingereicht zu werden. Der Präsident des EPA kann jedoch beschließen, dass die internationale Anmeldung und etwaige dazugehörige Unterlagen in weniger als drei Stücken einzureichen sind.

 

Regel 104 (1),(2)



Wird eine internationale Anmeldung per Telefax eingereicht, so sind die formgerechten schriftlichen Anmeldungsunterlagen (in drei Stücken) und der Antrag (Form PCT/RO/101) gleichzeitig zu übermitteln, wobei auf dem Telefax angegeben werden sollte, dass diese Unterlagen übermittelt wurden. Andernfalls fordert das EPA den Anmelder auf, diese Unterlagen innerhalb einer nicht verlängerbaren Frist von einem Monat nachzureichen (siehe Beschluss des Präsidenten des EPA vom 6. Dezember 2004, ABl. 1/2005, 41 und Mitteilung des EPA vom 6. Dezember 2004, ABl. 1/2005, 44). Um eine Doppelanlage von Akten zu vermeiden, werden die Anmelder gebeten, auf dem Begleitschreiben das Datum der Telefaxübermittlung anzugeben und deutlich darauf hinzuweisen, dass die Papierunterlagen eine "Bestätigung einer per Telefax eingereichten Anmeldung" darstellen.

 

Eine internationale Anmeldung, für die der Anmelder das EPA als Anmeldeamt ausgewählt hat, muss unmittelbar beim EPA eingereicht werden. Eine Ausnahme wird nur dann gemacht, wenn der Anmelder nach dem geltenden nationalen Recht eines Vertragsstaats verpflichtet ist, die betreffende internationale Anmeldung bei einer nationalen Behörde einzureichen (siehe Art. 75 (2)). In diesem Fall handelt die nationale Behörde als Vermittler ("Annahmestelle") des EPA als Anmeldeamt und ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Anmeldung beim EPA spätestens zwei Wochen vor Ablauf des 13. Monats nach ihrer Einreichung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, nach dem Prioritätstag eingeht.

 

Art. 152

Regel 104 (3)



Derzeit kann nur die internationale Anmeldung elektronisch beim EPA als Anmeldeamt eingereicht werden, für weitere Unterlagen wie Prioritätsbelege besteht die Möglichkeit nicht. Die zur internationalen Anmeldung gehörenden technischen Unterlagen (Beschreibung, Patentansprüche und Zeichnungen) können im XML- oder PDF-Format angehängt werden (Mitteilung des EPA vom 3. Dezember 2003, ABl. 12/2003, 609; Mitteilung vom 3. Dezember 2003, ABl. 12/2003, 610).

 

Die erste Bearbeitung und die Formalprüfung internationaler Anmeldungen werden entsprechend den Vorschriften des PCT vom Anmeldeamt und vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) durchgeführt. Wird das EPA als Anmeldeamt tätig, so haben sich die Bediensteten des EPA an die PCT-Richtlinien für Anmeldeämter zu halten (siehe Sonderausgabe der PCT-Gazette S-03/2004 vom 17. 6.2004, die die Sonderausgabe S-02/2002 vom 31.1.2002 ersetzt).

 

Hinsichtlich der Fristen und Verfahrenshandlungen vor dem EPA als Anmeldeamt siehe den Leitfaden für Anmelder "Der Weg zum europäischen Patent, 2. Teil: PCT-Verfahren vor dem EPA - Euro-PCT", April 2002. In Kürze wird eine Neuauflage erscheinen. Am 1. Januar 2004 sind grundlegende Änderungen der Ausführungsordnung zum PCT in Kraft getreten, die sich auf die Bearbeitung in der internationalen Phase auswirken. In der Neuauflage wird nur das neue Verfahren dargelegt, das für Anmeldungen mit Anmeldetag ab dem 1. Januar 2004 gilt. Für Anmeldungen, die vor dem 1. Januar 2004 eingereicht wurden, ist weiterhin die Ausgabe von April 2002 hilfreich, in der die Grundzüge des früheren Verfahrens dargelegt sind. Für Anmeldungen betreffend Nucleotid- und Aminosäuresequenzen siehe A-VII, 4.2 und Beilage Nr. 2 zum ABl. 11/1998.