Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNG
4. Würdigung von Beweismitteln
4.1 Allgemeines
 

HOME

E  /  D   /  F

 

 
 
TEIL E
KAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNGKAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNG
4. Würdigung von Beweismitteln4. Würdigung von Beweismitteln
       4.2 Würdigung einer Zeugenaussage4.2 Würdigung einer Zeugenaussage  
 

4.1

Allgemeines

 

Das zuständige Organ hat die von den Beteiligten aus den Beweismitteln und Tatsachen gezogenen Schlüsse auf ihre Richtigkeit zu prüfen und die seinerseits unter Berücksichtigung der Gesamtsituation aus freier Überzeugung gezogenen Schlüsse in der Entscheidung zu begründen.

 

Welcher Stand der Technik im Einzelnen im Rahmen des Art. 54 zu berücksichtigen ist, geht aus C-IV, 5, 6 und 8 sowie aus D-V, 3.1 und 3.2 hervor.

 

Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, brauchen nur in den in VI, 2 gesetzten Grenzen berücksichtigt zu werden.