Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNG
1. Beweisaufnahme durch die Organe des EPA
1.6 Vernehmung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen
1.6.1 Allgemeines
 

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TEIL E
KAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNGKAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNG
1. Beweisaufnahme durch die Organe des EPA1. Beweisaufnahme durch die Organe des EPA
1.6 Vernehmung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen1.6 Vernehmung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen
       1.6.2 Nicht geladene Zeugen und Sachverständige1.6.2 Nicht geladene Zeugen und Sachverständige  
 

1.6.1

Allgemeines

 

Werden zur Beweisaufnahme Vernehmungen vor der Prüfungs- oder Einspruchsabteilung vorgenommen (siehe IV, 1.3) und lässt die betreffende Sache besondere Rechtsfragen erwarten, so empfiehlt es sich, dass die Abteilung durch einen rechtskundigen Prüfer ergänzt wird, sofern dies noch nicht der Fall ist (siehe D-II, 2.2).

 

Die Ausführungen unter III, 8.2, 8.3, 8.8 und 8.9 finden entweder unmittelbar oder, falls die Beweisaufnahme nicht mit einer mündlichen Verhandlung verbunden ist, entsprechend Anwendung.

 

Die Vernehmung eines "Sachverständigen" im Sinne von Art. 117 (3) setzt einen Beweisbeschluss voraus (siehe IV, 1.4). Dies unterscheidet sich von der Anhörung mündlicher Ausführungen durch eine Person, die den zugelassenen Vertreter in der mündlichen Verhandlung begleitet; mündliche Ausführungen durch eine Begleitperson kann die Abteilung nach eigenem Ermessen zulassen (siehe G 4/95, ABl. 7/1996, 412) (siehe III, 8.5).