Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNG
1. Beweisaufnahme durch die Organe des EPA
1.3 Beweisaufnahme im Sachprüfungs- und Einspruchsverfahren
 

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TEIL E
KAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNGKAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNG
1. Beweisaufnahme durch die Organe des EPA1. Beweisaufnahme durch die Organe des EPA
  1.2 Beweismittel1.2 Beweismittel     1.4 Beweisbeschluss1.4 Beweisbeschluss  
 

1.3

Beweisaufnahme im Sachprüfungs- und Einspruchsverfahren

 

Das zuständige Organ für die Beweisaufnahme in Form der Vernehmung von Zeugen, Beteiligten und Sachverständigen im Sachprüfungs- und Einspruchsverfahren ist die Abteilung, vor der die Beweisaufnahme in der Regel als Teil einer mündlichen Verhandlung stattfindet. Die Abteilung kann jedoch auch eines ihrer Mitglieder mit der Durchführung der Beweisaufnahme beauftragen. In der Regel wird dies das gegebenenfalls bereits gemäß Art. 18 (2) bzw. 19 (2) beauftragte Mitglied sein. Von der Möglichkeit der Beauftragung nach Art. 117 (2) kann z. B. Gebrauch gemacht werden bei Einnahme des Augenscheins, wie Vorführung eines Verfahrens oder Besichtigung eines Gegenstands, insbesondere in einem weit entfernten Betrieb.

 

Art. 117 (2)



Eine Beauftragung findet auch dann statt, wenn ein Mitglied der Abteilung einer Vernehmung vor Gericht gemäß Art. 117 (6) beiwohnt und Fragen an die Zeugen, Beteiligten und Sachverständigen stellt.