Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL III MÜNDLICHE VERHANDLUNG
8. Durchführung der mündlichen Verhandlung
8.8 Fragerechte der übrigen Mitglieder der Prüfungs- oder Einspruchsabteilung
 

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TEIL E
KAPITEL III MÜNDLICHE VERHANDLUNGKAPITEL III MÜNDLICHE VERHANDLUNG
8. Durchführung der mündlichen Verhandlung8. Durchführung der mündlichen Verhandlung
  8.7 Erörterung der Sach- und Rechtslage8.7 Erörterung der Sach- und Rechtslage     8.9 Schließung der mündlichen Verhandlung8.9 Schließung der mündlichen Verhandlung  
 

8.8

Fragerechte der übrigen Mitglieder der Prüfungs- oder Einspruchsabteilung

 

Der Leiter der mündlichen Verhandlung hat jedem Mitglied der Prüfungs- oder Einspruchsabteilung auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Er kann den Zeitpunkt bestimmen, zu dem die Fragen gestellt werden können.

 

Fragen können in der mündlichen Verhandlung an die Beteiligten im Zusammenhang mit dem Vortrag der Beteiligten oder der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie während der als Teil einer mündlichen Verhandlung stattfindenden Beweisaufnahme an die vernommenen Zeugen, Beteiligten und Sachverständigen gestellt werden. Bezüglich des Fragerechts der Beteiligten siehe IV, 1.6.7.