Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL III MÜNDLICHE VERHANDLUNG
8. Durchführung der mündlichen Verhandlung
8.2 Leitung der mündlichen Verhandlung
 

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TEIL E
KAPITEL III MÜNDLICHE VERHANDLUNGKAPITEL III MÜNDLICHE VERHANDLUNG
8. Durchführung der mündlichen Verhandlung8. Durchführung der mündlichen Verhandlung
  8.1 Öffentlichkeit des Verfahrens8.1 Öffentlichkeit des Verfahrens     8.3 Eröffnung der mündlichen Verhandlung, Nichterscheinen eines Beteiligten8.3 Eröffnung der mündlichen Verhandlung, Nichterscheinen eines Beteiligten  
 

8.2

Leitung der mündlichen Verhandlung

 

Vor der Eingangsstelle wird die mündliche Verhandlung vom Formalsachbearbeiter, vor der Prüfungs- bzw. Einspruchsabteilung vom Vorsitzenden der betreffenden Abteilung geleitet.

 

Die Verhandlungsleitung umfasst neben der Aufrechterhaltung der Ordnung die förmliche und sachliche Leitung der Verhandlung.

 

Der Leiter der Verhandlung hat insbesondere darauf hinzuwirken, dass alle für die zu treffende Entscheidung wesentlichen, vorher erforderlichenfalls listenmäßig zusammenzustellenden Punkte, die noch strittig oder unklar sind, erörtert werden und dass dem oder den Beteiligten Gelegenheit gegeben wird, zu diesen Stellung zu nehmen.

 

Andererseits sollte die mündliche Verhandlung so straff geleitet werden, dass der Vortrag des oder der Beteiligten und die Diskussion nicht unnötig in die Länge gezogen werden und nicht auf Punkte abschweifen, die für die Entscheidungsfindung ohne Bedeutung sind. Wiederholungen sollten möglichst unterbunden werden. Insbesondere braucht der Inhalt der dem zuständigen Organ und dem oder den Beteiligten rechtzeitig zugegangenen, bereits Gegenstand des Verfahrens bildenden Schriftsätze nicht lang und breit verlesen zu werden; es genügt gegebenenfalls eine Bezugnahme auf diese Schriftsätze.