Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNG
1. Beweisaufnahme durch die Organe des EPA
1.4 Beweisbeschluss
 

HOME

E  /  D   /  F

 

 
 
TEIL E
KAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNGKAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNG
1. Beweisaufnahme durch die Organe des EPA1. Beweisaufnahme durch die Organe des EPA
  1.3 Beweisaufnahme im Sachprüfungs- und Einspruchsverfahren1.3 Beweisaufnahme im Sachprüfungs- und Einspruchsverfahren     1.5 Ladung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen1.5 Ladung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen  
 

1.4

Beweisbeschluss

 

Hält das zuständige Organ des EPA die Vernehmung von Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen oder eine Augenscheinseinnahme für erforderlich, so erlässt es eine entsprechende Entscheidung (Beweisbeschluss), in der das betreffende Beweismittel, die rechtserheblichen Tatsachen sowie Tag, Uhrzeit und Ort (der Beweisaufnahme) angegeben werden. Hat ein Beteiligter die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen beantragt und diese nicht gleichzeitig benannt, so wird er entweder vor Erlass des Beweisbeschlusses oder in diesem unter Fristsetzung aufgefordert, Name und Anschrift der Zeugen und Sachverständigen mitzuteilen, die er vernehmen lassen möchte. Die nach Regel 84 zu bemessende Frist wird im Allgemeinen zwei Monate betragen, weil der betreffende Beteiligte meistens bereits vorher weiß, welche Person als Zeuge oder Sachverständiger in Frage kommt.

 

Regel 72 (1)



Der Beweisbeschluss wird den Beteiligten zugestellt. Er ist, sofern nicht in ihm die gesonderte Beschwerde zugelassen ist, nur zusammen mit der Endentscheidung anfechtbar (siehe X, 6).

 

Art. 119