Richtlinien für die Prüfung
TEIL D
KAPITEL VII EINZELHEITEN UND BESONDERHEITEN DES VERFAHRENS
6. Fortsetzung des Einspruchsverfahrens in den Fällen der Regel 60
6.1 Fortsetzung bei Verzicht auf das Patent oder Erlöschen des Patents
 

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KAPITEL VII EINZELHEITEN UND BESONDERHEITEN DES VERFAHRENSKAPITEL VII EINZELHEITEN UND BESONDERHEITEN DES VERFAHRENS
6. Fortsetzung des Einspruchsverfahrens in den Fällen der Regel 606. Fortsetzung des Einspruchsverfahrens in den Fällen der Regel 60
       6.2 Fortsetzung bei Tod eines Einsprechenden oder Verlust seiner Geschäftsfähigkeit6.2 Fortsetzung bei Tod eines Einsprechenden oder Verlust seiner Geschäftsfähigkeit  
 

6.1

Fortsetzung bei Verzicht auf das Patent oder Erlöschen des Patents

 

Hat der Patentinhaber für alle benannten Vertragsstaaten auf das europäische Patent verzichtet oder ist das europäische Patent für alle diese Staaten erloschen, so kann das Einspruchsverfahren auf Antrag des Einsprechenden fortgesetzt werden. Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag zu stellen, an dem die Einspruchsabteilung dem Einsprechenden den Verzicht oder das Erlöschen mitgeteilt hat. Der Nachweis des Erlöschens ist in der Regel durch Vorlage von Auszügen aus den Patentregistern der benannten Vertragsstaaten zu führen.

 

Regel 60 (1)



Hat der Patentinhaber im Falle eines Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens vor den zuständigen Behörden in den benannten Staaten auf alle Rechte aus dem Patent gegenüber jedem von Anfang an verzichtet oder geht innerhalb der Frist kein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ein, so wird das Einspruchsverfahren eingestellt. Die Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens wird den Beteiligten zugestellt.

 

Erklärt stattdessen der Patentinhaber dem EPA gegenüber, dass er auf das Patent verzichtet, so versteht das EPA dies als Antrag auf Widerruf des Patents. Näheres zu diesem Verfahren siehe VIII, 1.2.5.