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Erklärt ein Patentinhaber dem EPA gegenüber eindeutig, dass er auf sein Patent verzichtet, so wird dies als Antrag auf Widerruf des Patents verstanden (siehe T 237/86, ABl. 7/1988, 261). Ist der Antrag des Patentinhabers nicht eindeutig, so erhält dieser die Möglichkeit, den Widerruf des Patents zu beantragen oder zu erklären, dass er der Aufrechterhaltung in der erteilten Fassung nicht zustimmt. Dies führt zum Widerruf des Patents (siehe Rechtsauskunft 11/82, ABl. 2/1982, 57).
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