Richtlinien für die Prüfung
TEIL D
KAPITEL VII EINZELHEITEN UND BESONDERHEITEN DES VERFAHRENS
6. Fortsetzung des Einspruchsverfahrens in den Fällen der Regel 60
6.2 Fortsetzung bei Tod eines Einsprechenden oder Verlust seiner Geschäftsfähigkeit
 

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TEIL D
KAPITEL VII EINZELHEITEN UND BESONDERHEITEN DES VERFAHRENSKAPITEL VII EINZELHEITEN UND BESONDERHEITEN DES VERFAHRENS
6. Fortsetzung des Einspruchsverfahrens in den Fällen der Regel 606. Fortsetzung des Einspruchsverfahrens in den Fällen der Regel 60
  6.1 Fortsetzung bei Verzicht auf das Patent oder Erlöschen des Patents6.1 Fortsetzung bei Verzicht auf das Patent oder Erlöschen des Patents     6.3 Fortsetzung bei Zurücknahme des Einspruchs6.3 Fortsetzung bei Zurücknahme des Einspruchs  
 

6.2

Fortsetzung bei Tod eines Einsprechenden oder Verlust seiner Geschäftsfähigkeit

 

Stirbt ein Einsprechender oder verliert er seine Geschäftsfähigkeit, so kann das Einspruchsverfahren auch ohne die Beteiligung seiner Erben oder gesetzlichen Vertreter von Amts wegen fortgesetzt werden, beispielsweise wenn die Erbenermittlung oder die Bestellung eines neuen gesetzlichen Vertreters das Verfahren ungebührlich lange verzögern würde. Diese Bestimmung findet nicht nur bei Vorliegen eines einzigen Einspruchs Anwendung. Sie gilt auch für den Fall, dass nicht alle Einsprechenden verstorben sind oder ihre Geschäftsfähigkeit verloren haben.

 

Regel 60 (2)



Die Einspruchsabteilung sollte das Verfahren z. B. dann fortsetzen, wenn der Patentinhaber auf den Einspruch hin Änderungen des Patents eingereicht hat (siehe T 560/90, nicht im ABl. veröffentlicht). Sie sollte es auch dann fortsetzen, wenn sie nach dem Stand des Einspruchsverfahrens der Auffassung ist, dass dieses voraussichtlich ohne zusätzliche Hilfe des oder der betreffenden Einsprechenden und ohne aufwändige eigene Ermittlungen zu einer Beschränkung oder zum Widerruf des europäischen Patents führen wird (siehe T 197/88, ABl. 10/1989, 412).

 

Dem Patentinhaber und gegebenenfalls den übrigen Beteiligten wird mitgeteilt, dass das Verfahren fortgesetzt wird, oder das Verfahren wird eingestellt und die Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens den Beteiligten zugestellt.