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Die Einspruchsabteilung sollte das Verfahren z. B. dann fortsetzen, wenn der Patentinhaber auf den Einspruch hin Änderungen des Patents eingereicht hat (siehe T 560/90, nicht im ABl. veröffentlicht). Sie sollte es auch dann fortsetzen, wenn sie nach dem Stand des Einspruchsverfahrens der Auffassung ist, dass dieses voraussichtlich ohne zusätzliche Hilfe des oder der betreffenden Einsprechenden und ohne aufwändige eigene Ermittlungen zu einer Beschränkung oder zum Widerruf des europäischen Patents führen wird (siehe T 197/88, ABl. 10/1989, 412).
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