Richtlinien für die Prüfung
TEIL D
KAPITEL V MATERIELLRECHTLICHE PRÜFUNG BEIM EINSPRUCH
4. Mangelhafte Offenbarung der Erfindung
4.3 Beweislast für Ausführbarkeit und Wiederholbarkeit
 

HOME

E  /  D   /  F

 

 
 
TEIL D
KAPITEL V MATERIELLRECHTLICHE PRÜFUNG BEIM EINSPRUCHKAPITEL V MATERIELLRECHTLICHE PRÜFUNG BEIM EINSPRUCH
4. Mangelhafte Offenbarung der Erfindung4. Mangelhafte Offenbarung der Erfindung
  4.2 Offenbarung bei Erfindungen betreffend biologisches Material4.2 Offenbarung bei Erfindungen betreffend biologisches Material     4.4 Fälle von teilweise nicht ausreichender Offenbarung4.4 Fälle von teilweise nicht ausreichender Offenbarung  
 

4.3

Beweislast für Ausführbarkeit und Wiederholbarkeit

 

Falls die Einspruchsabteilung ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Ausführbarkeit und damit der planmäßigen Wiederholbarkeit hat, obliegt die Beweislast für die Ausführbarkeit oder zumindest deren Glaubhaftmachung dem Patentinhaber. Dies kann z. B. dann erforderlich sein, wenn Versuche eines Einsprechenden darauf schließen lassen, dass der Gegenstand des Patents nicht das beabsichtigte technische Ergebnis mit sich bringt. Zur Ausführbarkeit und Wiederholbarkeit siehe auch C-II, 4.11.