Richtlinien für die Prüfung
TEIL D
KAPITEL V MATERIELLRECHTLICHE PRÜFUNG BEIM EINSPRUCH
1. Beginn der Prüfung des Einspruchs
 

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TEIL D
KAPITEL V MATERIELLRECHTLICHE PRÜFUNG BEIM EINSPRUCHKAPITEL V MATERIELLRECHTLICHE PRÜFUNG BEIM EINSPRUCH
       2. Umfang der Prüfung2. Umfang der Prüfung  
 

1.

Beginn der Prüfung des Einspruchs

 

Ist die Vorbereitung der Einspruchsprüfung gemäß Regel 57 abgeschlossen, so prüft die Einspruchsabteilung, ob die in Art. 100 genannten Einspruchsgründe (siehe III, 5) der Aufrechterhaltung des europäischen Patents entgegenstehen. Die Prüfung kann auch dann aufgenommen werden, wenn ein einziger zulässiger Einspruch mittlerweile zurückgenommen worden ist (siehe VII, 6.3). Ist der Einsprechende gestorben oder geschäftsunfähig geworden, so kann die Prüfung auch ohne Beteiligung der Erben oder gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden (siehe VII, 6.2).

 

Art. 101 (1)