Richtlinienfür die Prüfung TEIL D KAPITEL VII EINZELHEITEN UND BESONDERHEITEN DES VERFAHRENS 6. Fortsetzung des Einspruchsverfahrens in den Fällen der Regel 60 6.3 Fortsetzung bei Zurücknahme des Einspruchs
Das Einspruchsverfahren kann auch fortgesetzt werden, wenn alle Einsprüche zurückgenommen werden. Für die Entscheidung darüber, ob das Verfahren fortgesetzt werden soll, gelten entsprechend die gleichen Grundsätze wie unter VII, 6.2.