Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
9. Besondere Anmeldungen
9.2 Anmeldungen, die sich aus einer Entscheidung gemäß Art. 61 ergeben
9.2.1 Allgemeines
 

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TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHRENKAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
9. Besondere Anmeldungen9. Besondere Anmeldungen
9.2 Anmeldungen, die sich aus einer Entscheidung gemäß Art. 61 ergeben9.2 Anmeldungen, die sich aus einer Entscheidung gemäß Art. 61 ergeben
       9.2.2 Frühere Anmeldung nicht mehr anhängig9.2.2 Frühere Anmeldung nicht mehr anhängig  
 

9.2.1

Allgemeines

 

In bestimmten Fällen kann vor Erteilung eines Patents auf eine bestimmte Anmeldung durch rechtskräftige Entscheidung eines nationalen Gerichts der Anspruch auf Erteilung dieses Patents einer Person zugesprochen werden, die nicht der Anmelder ist. In diesem Fall kann dieser Dritte entweder

 

i)

die europäische Patentanmeldung anstelle des Anmelders als eigene Anmeldung weiterverfolgen,

 

Art. 61 (1) a)



ii)

eine neue europäische Patentanmeldung für dieselbe Erfindung einreichen oder

 

Art. 61 (1) b)



iii)

beantragen, dass die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen wird.

 

Art. 61 (1) c)



(siehe auch IV, 8.3)

 

Wählt der Dritte die erste Möglichkeit, so tritt er an die Stelle des vorherigen Anmelders, und die Bearbeitung der Anmeldung wird in dem Stand des Verfahrens fortgesetzt, in dem sie unterbrochen wurde.

 

Reicht jedoch der Dritte eine neue Anmeldung gemäß Art. 61 (1) b) ein, so gilt Art. 76 (1) für diese neue Anmeldung entsprechend. Das bedeutet, dass die neue Anmeldung wie eine Teilanmeldung behandelt wird und somit den Anmeldetag der früheren Anmeldung erhält und deren Prioritätsrecht genießt. Der Prüfer muss sich deshalb vergewissern, dass der Gegenstand der neuen Anmeldung nicht über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Vom Tag der Einreichung der neuen Anmeldung an gilt die frühere Anmeldung für die betreffenden benannten Staaten als zurückgenommen.

 

Art. 61 (1), (2)

Regel 15 (1)