Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
9. Besondere Anmeldungen
9.2 Anmeldungen, die sich aus einer Entscheidung gemäß Art. 61 ergeben
9.2.2 Frühere Anmeldung nicht mehr anhängig
 

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TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHRENKAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
9. Besondere Anmeldungen9. Besondere Anmeldungen
9.2 Anmeldungen, die sich aus einer Entscheidung gemäß Art. 61 ergeben9.2 Anmeldungen, die sich aus einer Entscheidung gemäß Art. 61 ergeben
  9.2.1 Allgemeines9.2.1 Allgemeines     9.2.3 Teilweise Anspruchsberechtigung9.2.3 Teilweise Anspruchsberechtigung  
 

9.2.2

Frühere Anmeldung nicht mehr anhängig

 

Ist die frühere Anmeldung zurückgenommen oder zurückgewiesen worden oder gilt sie als zurückgenommen und ist somit nicht mehr anhängig, so kommt Art. 61 (1) b) zur Anwendung; der Dritte kann also noch eine neue Anmeldung für dieselbe Erfindung einreichen (siehe G 3/92, ABl. 9/1994, 607).