Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
9. Besondere Anmeldungen
9.1 Teilanmeldungen (siehe auch A-IV, 1)
9.1.1 Allgemeines
 

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TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHRENKAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
9. Besondere Anmeldungen9. Besondere Anmeldungen
9.1 Teilanmeldungen (siehe auch A-IV, 1)9.1 Teilanmeldungen (siehe auch A-IV, 1)
       9.1.2 Freiwillige und obligatorische Teilung9.1.2 Freiwillige und obligatorische Teilung  
 

9.1.1

Allgemeines

 

Nach der Einreichung einer europäischen Anmeldung kann eine Teilanmeldung eingereicht werden. Die Teilanmeldung erhält den gleichen Anmeldetag wie die Stammanmeldung und genießt deren Prioritätsrecht für ihren Gegenstand. Eine europäische Anmeldung kann zu mehr als einer Teilanmeldung führen. Eine Teilanmeldung kann ihrerseits wieder zu einer oder mehreren Teilanmeldungen führen.

 

Art. 76 (1)