Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
4. Weitere Prüfungsphasen
4.3 Weiteres Vorgehen nach der erneuten Prüfung
 

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TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHRENKAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
4. Weitere Prüfungsphasen4. Weitere Prüfungsphasen
  4.2 Umfang der erneuten Prüfung4.2 Umfang der erneuten Prüfung     4.4 Spätere Phasen der erneuten Prüfung4.4 Spätere Phasen der erneuten Prüfung  
 

4.3

Weiteres Vorgehen nach der erneuten Prüfung

 

Der Anmelder wird meistens versucht haben, sich mit allen Einwänden des Prüfers auseinander zu setzen.

 

Ergibt die erneute Prüfung, dass trotz der Stellungnahme des Anmelders weiterhin Einwände bestehen, und wurde der Anmelder dazu gehört (Art. 113 (1)), stützt sich also die Entscheidung ausschließlich auf Gründe, zu denen der Anmelder sich äußern konnte, so ist die Anmeldung zurückzuweisen (T 201/98, nicht im ABl. veröffentlicht).

 

Art. 113 (1)



Zeigt sich bei der erneuten Prüfung, dass sich der Anmelder in seiner Stellungnahme nicht mit allen entscheidenden Einwänden befasst hat, so sollte der Prüfer den Anmelder, z. B. durch einen Anruf, auf die Mängel hinweisen. Ist nicht mit einer positiven Reaktion zu rechnen, sollte er überlegen, ob er den übrigen Mitgliedern der Prüfungsabteilung die unverzügliche Zurückweisung der Anmeldung empfiehlt.

 

Meistens wird sich jedoch bei der erneuten Prüfung herausstellen, dass gute Aussichten bestehen, das Verfahren positiv, d. h. mit einem Erteilungsbeschluss, zu beenden. Bestehen in solchen Fällen weiterhin Einwände, denen zu entsprechen ist, so muss der Prüfer abwägen, ob sie sich am besten durch einen weiteren Schriftwechsel, ein Telefongespräch oder eine persönliche Rücksprache ausräumen lassen. Gibt es grundlegende Meinungsunterschiede, so empfiehlt es sich im Allgemeinen, die Schriftform zu wählen. Wenn jedoch bei strittigen Punkten Unklarheit zu herrschen scheint, d. h., der Anmelder die Argumente des Prüfers offensichtlich falsch verstanden hat oder das Vorbringen des Anmelders unklar ist, kann eine persönliche Rücksprache hilfreich sein. Sind die zu klärenden Fragen dagegen von untergeordneter Bedeutung, so lassen sie sich schneller telefonisch regeln. Rücksprachen und Telefongespräche mit dem Anmelder werden ausführlicher in VI, 6 behandelt. Sie stellen keine mündliche Verhandlung dar (siehe E-III).