Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
4. Weitere Prüfungsphasen
4.4 Spätere Phasen der erneuten Prüfung
 

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TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHRENKAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
4. Weitere Prüfungsphasen4. Weitere Prüfungsphasen
  4.3 Weiteres Vorgehen nach der erneuten Prüfung4.3 Weiteres Vorgehen nach der erneuten Prüfung     4.5 Entscheidung nach Aktenlage4.5 Entscheidung nach Aktenlage  
 

4.4

Spätere Phasen der erneuten Prüfung

 

Ähnliche Erwägungen gelten für spätere Phasen der erneuten Prüfung, wobei es angesichts des in VI, 2.4 aufgestellten Grundsatzes mit zunehmender Zahl der bereits erfolgten Arbeitsgänge immer wahrscheinlicher wird, dass es am zweckmäßigsten ist, die Anmeldung den übrigen Mitgliedern der Prüfungsabteilung zur Entscheidung zu unterbreiten. Wenn diese endgültige Entscheidung ein Zurückweisungsbeschluss ist, so ist darauf zu achten, dass nicht gegen Art. 113 (1) verstoßen wird.