Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
3. Erste Prüfungsphase
3.6 Verspätetes Eingehen von Änderungen, die der Anmelder auf den EESR hin oder von sich aus vorgenommen...
 

HOME

E  /  D   /  F

 

 
 
TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHRENKAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
3. Erste Prüfungsphase3. Erste Prüfungsphase
  3.5 Aufforderung zur Einreichung von Stellungnahmen und Änderungen3.5 Aufforderung zur Einreichung von Stellungnahmen und Änderungen       
 

3.6

Verspätetes Eingehen von Änderungen, die der Anmelder auf den EESR hin oder von sich aus vorgenommen hat

 

Nach Erhalt des Recherchenberichts und vor Erhalt des ersten Bescheids des Prüfers gemäß III, 3.3 und 3.3.1 kann der Anmelder von sich aus oder auf die Stellungnahme zur Recherche hin Änderungen unterbreiten. Gelegentlich werden diese Änderungen nach Übermittlung des ersten Bescheids eingehen. In diesem Fall muss der Prüfer unter Umständen den früheren ersten Bescheid zurückziehen und einen neuen ersten Bescheid erlassen, in dem diesen Änderungen Rechnung getragen und eine neue Frist für die Erwiderung gesetzt wird.

 

Regel 86 (2)