Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
2. Prüfungsverfahren im Allgemeinen
2.1 Ziel der Prüfung
 

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TEIL C
KAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHRENKAPITEL VI PRÜFUNGSVERFAHREN
2. Prüfungsverfahren im Allgemeinen2. Prüfungsverfahren im Allgemeinen
       2.2 Abschließende Recherche2.2 Abschließende Recherche  
 

2.1

Ziel der Prüfung

 

Mit der Prüfung soll sichergestellt werden, dass die Anmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den in den einschlägigen Artikeln des EPÜ und den Regeln der Ausführungsordnung angegebenen Erfordernissen genügen. Die vorrangige Aufgabe der Prüfungsabteilung ist die Bearbeitung im Hinblick auf die sachlichen Erfordernisse; die Kriterien, nach denen der Prüfer beurteilt, ob sie erfüllt sind, sind in C-II bis C-V im Einzelnen behandelt worden, soweit dies für notwendig gehalten wurde. Für Fragen der Formerfordernisse (siehe Teil A) ist anfangs die Eingangsstelle zuständig. Nach Übermittlung der Anmeldung an die Prüfungsabteilung ist diese Abteilung letztlich zuständig, wobei formale Fragen in der Regel von den Formalsachbearbeitern bearbeitet werden. Der Prüfer sollte keine Zeit zur Nachprüfung der Arbeit der Eingangsstelle oder der Formalsachbearbeiter aufwenden; ist er jedoch der Ansicht, dass ein Formalbescheid unrichtig oder unvollständig ist, so hat er die Anmeldung dem Formalsachbearbeiter zwecks erneuter Prüfung zuzuleiten.

 

Art. 94 (1)

Art. 164 (1)



Die Prüfung ist gemäß Art. 96 (2) und (3), Art. 97, Regel 51 (2) bis (11) und Regel 52 vorzunehmen. Der Prüfer wird als Erstes die Beschreibung, etwaige Zeichnungen und die Patentansprüche der Anmeldung studieren. Da der Prüfer dies jedoch in der Regel bereits im Zuge der Recherche erledigt hat (siehe B-XII, 3), sollte er sich auf etwaige Änderungen bzw. Bemerkungen konzentrieren, die der Anmelder auf die Stellungnahme zu Recherche hin eingereicht hat.

 

Regel 51 (1)