|
Mit der Prüfung soll sichergestellt werden, dass die Anmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den in den einschlägigen Artikeln des EPÜ und den Regeln der Ausführungsordnung angegebenen Erfordernissen genügen. Die vorrangige Aufgabe der Prüfungsabteilung ist die Bearbeitung im Hinblick auf die sachlichen Erfordernisse; die Kriterien, nach denen der Prüfer beurteilt, ob sie erfüllt sind, sind in C-II bis C-V im Einzelnen behandelt worden, soweit dies für notwendig gehalten wurde. Für Fragen der Formerfordernisse (siehe Teil A) ist anfangs die Eingangsstelle zuständig. Nach Übermittlung der Anmeldung an die Prüfungsabteilung ist diese Abteilung letztlich zuständig, wobei formale Fragen in der Regel von den Formalsachbearbeitern bearbeitet werden. Der Prüfer sollte keine Zeit zur Nachprüfung der Arbeit der Eingangsstelle oder der Formalsachbearbeiter aufwenden; ist er jedoch der Ansicht, dass ein Formalbescheid unrichtig oder unvollständig ist, so hat er die Anmeldung dem Formalsachbearbeiter zwecks erneuter Prüfung zuzuleiten.
|
|
Art. 94 (1)
Art. 164 (1)
 |