Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL IV PATENTIERBARKEIT
9. Erfinderische Tätigkeit
9.12 Abhängige Ansprüche; Ansprüche verschiedener Kategorien
 

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TEIL C
KAPITEL IV PATENTIERBARKEITKAPITEL IV PATENTIERBARKEIT
9. Erfinderische Tätigkeit9. Erfinderische Tätigkeit
  9.11a Auswahlerfindungen9.11a Auswahlerfindungen     9.13 Beispiele9.13 Beispiele  
 

9.12

Abhängige Ansprüche; Ansprüche verschiedener Kategorien

 

Ist ein unabhängiger Patentanspruch neu und nicht nahe liegend, so braucht nicht geprüft zu werden, ob die von ihm abhängigen Patentansprüche neu und nicht nahe liegend sind; hiervon ausgenommen sind Fälle, in denen das wirksame Datum für den Gegenstand des abhängigen Anspruchs ein späteres ist, als für den unabhängigen Anspruch und Zwischenliteratur in Betracht zu ziehen ist (siehe V, 2.4.3).

 

Desgleichen muss, wenn ein Patentanspruch für ein Erzeugnis neu und nicht nahe liegend ist, auch nicht mehr geprüft werden, ob Patentansprüche für ein Verfahren, das zwangsläufig zur Herstellung des betreffenden Erzeugnisses führt, oder Patentansprüche für eine Verwendung des Erzeugnisses neu und nicht nahe liegend sind. Insbesondere Analogieverfahren, d. h. Verfahren, die ansonsten nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, sind trotzdem patentierbar, sofern sie zur Herstellung eines neuen und erfinderischen Erzeugnisses führen (siehe T 119/82, ABl. 5/1984, 217). Zu beachten ist jedoch, dass in Fällen, in denen Erzeugnis-, Verfahrens- und Verwendungsansprüche verschiedene wirksame Daten haben, in Anbetracht von Dokumenten der Zwischenliteratur dennoch eine separate Prüfung in Bezug auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit notwendig sein kann.