Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL V PRIORITÄT
2. Festlegung der Prioritätstage
2.4 Einige Beispiele für die Festlegung von Prioritätstagen
2.4.3 Inanspruchnahme mehrerer Prioritäten für unterschiedliche Erfindungen in der Anmeldung zusammen mit...
 

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TEIL C
KAPITEL V PRIORITÄTKAPITEL V PRIORITÄT
2. Festlegung der Prioritätstage2. Festlegung der Prioritätstage
2.4 Einige Beispiele für die Festlegung von Prioritätstagen2.4 Einige Beispiele für die Festlegung von Prioritätstagen
  2.4.2 Zwischenveröffentlichung einer weiteren europäischen Anmeldung2.4.2 Zwischenveröffentlichung einer weiteren europäischen Anmeldung     2.4.4 Ein Fall, in dem geprüft werden muss, ob die Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, die erste...2.4.4 Ein Fall, in dem geprüft werden muss, ob die Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, die erste...  
 

2.4.3

Inanspruchnahme mehrerer Prioritäten für unterschiedliche Erfindungen in der Anmeldung zusammen mit einer Zwischenveröffentlichung einer der Erfindungen

 

EP beansprucht die Priorität von P1 und P2, D ist die Offenbarung von A + B.

 

1.1.90

1.2.90

1.3.90

1.6.90

Einreichung

Veröffentlichung

Einreichung

Einreichung

P1

D

P2

EP

A + B

A + B

A + B + C

Anspruch 1: A + B

 


 


 


Anspruch 2: A + B + C


Anspruch 1 kann die Priorität von P1 für seinen Gegenstand wirksam beanspruchen; die Veröffentlichung D kann somit diesem Anspruch nicht als Stand der Technik nach Art. 54 (2) entgegengehalten werden. Anspruch 2 steht die Priorität von P1 nicht zu, da er nicht denselben Gegenstand betrifft. Damit ist die Veröffentlichung D für diesen Anspruch Stand der Technik nach Art. 54 (2) (siehe G 3/93, ABl. 1-2/1995, 18). Es kommt nicht darauf an, ob Anspruch 2 in Form eines abhängigen oder eines unabhängigen Anspruchs abgefasst ist.